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Beachtung der Therapiefreiheit durch die private Krankenversicherung

Es widerspricht der freien Arztwahl des Patienten, wenn der Patient von seiner privaten Krankenkasse die Mitteilung erhält, diese würde mit bestimmten Gesundheitspartnern zusammenarbeiten, die die Qualitätsansprüche der Krankenkasse erfüllen. Besonders bedenklich ist es, wenn dem Patienten versprochen wird, er könne bei Beachtung der Empfehlung seiner Krankenkasse mit einer höheren Kostenerstattung rechnen.

Gegen eine solche Einmischung in das sensible Arzt-Patienten-Verhältnis wehrte sich ein Mediziner und verklagte die private Krankenkasse auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Dresden, Entscheidung vom 09.10.2020, AZ: 14 U 807/20, kam zu dem Schluss, dass dem klagenden Mediziner ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe. Das Gericht führt aus, dass das Schreiben der privaten Krankenkasse, in welchem dem Patienten zugesagt wird, bei Nutzung ihrer Gesundheitspartner dem Patienten/Versicherungsnehmer zusätzlich 5 % der Laborleistungen zu erstatten, über die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Krankenkasse hinaus gehe und vorrangig darauf gerichtet sei, den Absatz von Dienstleistungen der Zahnärzte in ihrem Netzwerk zu fördern.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden ist das Handeln der privaten Krankenversicherung im beschriebenen Fall unlauter, weil es dem Zweck dient, Mitbewerber an der Entfaltung ihrer Tätigkeit zu hindern und versucht, sie dadurch zu verdrängen, indem dem Patienten finanzielle Anreize angeboten werden, wenn er einen Zahnarzt aus dem Gesundheitsnetzwerk der Versicherung statt den Zahnarzt seines Vertrauens in Anspruch nimmt.

Es stellt allerdings kein unlauteres Handeln der Krankenversicherung dar, wenn sie ihren Versicherungsnehmer allgemeine Ratschläge erteilt, z.B. eine zweite Meinung einzuholen oder Bedenken wegen der Höhe der Kosten zu äußern. Es gehe aber zu weit, wenn die Krankenversicherung durch finanzielle Anreize versucht, einen Behandlerwechsel herbeizuführen.

Durch den nicht unerheblichen finanziellen Anreiz nimmt die private Krankenversicherung erheblichen Einfluss auf die freie Arztwahl. Diese Beeinträchtigung muss vom Mediziner als Mitbewerber nicht hingenommen werden, sondern ihm steht gegen dieses Handeln der privaten Krankenversicherung auch das Recht zu, die freie Arztwahl durchzusetzen.

Die Entscheidung macht deutlich, dass die freie Arztwahl des Patienten ein Recht ist, welches das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beinhaltet und das es aus diesem Grund auch zu schützen gilt. Zum anderen beschränkt es die Entwicklungen –speziell der privaten Krankenkassen- durch spezielle Netzwerke von Gesundheitsanbietern die Preise von zahn-/ärztlichen Dienstleistungen zu kontrollieren und außerhalb der GOZ zu regeln.

 

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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