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Nicht alles läuft unter „Gewährleistung“

Jeder Behandler kennt die Problematik: Der Patient ist mit der Prothese nicht oder nicht mehr zufrieden und beruft sich auf Gewährleistung. Er möchte kostenlos eine Reparatur oder Neuanfertigung.
Gemäß § 136 a Abs. 4 SGB V übernimmt der Zahnarzt für gesetzlich versicherte Patienten für das Legen von Füllung und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Innerhalb dieses Zeitraums sind identische oder Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen vom Zahnarzt kostenlos vorzunehmen.
Beim Patienten herrscht vielfach die Vorstellung vor, dass eine Prothese, die z.B. heruntergefallen und zerbrochen ist, vom Zahnarzt und letztlich auch vom Labor kostenlos neu hergestellt oder repariert werden muss. Doch ganz so einfach ist es nicht.
Der Zahnarzt übernimmt nur die Verpflichtung, das Werk ordnungsgemäß herzustellen.
Platzt eine Facette ab, so hat der Patient Anspruch darauf, dass dieser Schaden kostenlos repariert wird. Ist die Facette dagegen gebrochen, weil der herausnehmbare Zahnersatz heruntergefallen ist oder der Patient unglücklich gestürzt ist etc., so handelt es sich nicht um einen Gewährleistungsfall. Muss die Krone erneuert werden, weil z.B. der Patient meint, sein Zahnersatz müsse jeden Druck auf Bonbons und Nüsse aushalten können, so handelt es sich nicht um eine Mängelbeseitigung, weil weder der Zahnarzt noch der Zahntechniker die Entstehung des Mangels zu vertreten haben. Auch eine Unterfütterung des Zahnersatzes kann nötig werden, weil sich die Verhältnisse im Mund des Patienten verändert haben. Dies sind schicksalhafte Entwicklungen. In diesem Fällen kann der Patient, auch wenn sein Zahnersatz noch keine zwei Jahre alt ist, keine Gewährleistung, d.h. kostenlose Reparatur verlangen. Dies alles bedarf einer sorgfältigen Untersuchung durch den Behandler oder den Zahntechniker.

Ist eine Versorgung mit definitivem Zahnersatz nicht sofort möglich, kann ein Interimszahnersatz angezeigt sein, um die Kaufunktion vorübergehend wieder herzustellen. Hierzu hat der Gemeinsame Bundesausschuss in Abschnitt C Nr. 11 bis 13 der Zahnersatzrichtlinie einige Feststellungen getroffen. So sind z.B. bei krankhaften Prozessen an Zähnen zunächst Maßnahmen zur Ausheilung einzuleiten, bevor die Zähne mit definitivem Zahnersatz versorgt werden dürfen (Nr. 11 d der ZE-Richtlinie).
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie lange oder kurz ein Interimszahnersatz getragen werden sollte. In der Regel wird aber bei der Extraktion von Zähnen von einer Tragdauer von 6 bis 8 Wochen während der Heilungsphase ausgegangen. Zur Einstellung der Bisslage kann aber auch von einer Tragezeit von 3 bis zu 6 Monaten ausgegangen werden.
Klarstellen sollte der Behandler gegenüber dem Patienten stets, dass der Interimszahnersatz nur eine begrenzte Haltbarkeit aufweist. Zwar kommt es immer wieder vor, dass ein Patient eine Interimsversorgung über Jahre trägt. Schäden an diesem nur für den vorübergehenden Gebrauch bestimmten Zahnersatz können aber nicht als Gewährleistung geltend gemacht werden.
Dennoch ist es mitunter erstaunlich, wie lange manches Provisorium hält.

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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