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Mitwirkungspflicht des Patienten

Gem. § 630 c Abs. 1 BGB sollen Behandler und Patient zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass zum Erfolg einer Therapie auch die Mitwirkung des Patienten erforderlich ist.

Zur Vermeidung von rechtlichen und tatsächlichen Nachteilen muss vom Patienten beachtet werden, dass bestimmte Gebote des Behandlers im Interesse des Patienten beachtet werden müssen. Hierzu gehören notwendige und richtige Angaben sowie Offenlegung von Umständen bei der Erhebung der Anamnese, bei der Untersuchung, Diagnose und Behandlung. Ferner gehören hierzu Mitwirkungen am Heilungsprozess, Duldung von Untersuchungen und Therapien, Befolgung von Anordnungen und Ratschlägen des Behandlers sowie die Beachtung bei der Einnahme von Medikamenten und Vermeidung von Selbstgefährdungen.

Diese Grundsätze sind eigentlich Selbstverständlichkeiten, weil man davon ausgehen muss, dass der erkrankte Patient daran interessiert ist, bald wieder gesund zu werden.

Forderungen von Behandlern lassen sich jedoch nicht immer mit den Anliegen des Patienten vereinbaren. Zu denken ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Arztes, nach einer Extraktion eines Zahnes auf das Rauchen zu verzichten oder bei der Einnahme bestimmter Medikamente das Auto nicht zu benutzen. Auch der Genuss von Alkohol fällt hierunter.
Der Patient geht davon aus, dass bei einem Verstoß gegen die vom Behandler gemachten Ratschläge schon nichts passieren wird, wenn er gegen die genannten Obliegenheiten verstößt.
Vielfach geht ja auch alles gut!

Die Folgen eines Verstoßes gegen die Ratschläge des Arztes können jedoch zu weitreichenden Folgen führen. So kann ein Verstoß gegen den Ratschlag des Arztes dazu führen, dass dem Patienten beachtliche Nachteile erwachsen. Bei Nichtbeachtung gewisser Hinweise des Arztes kann es sogar dazu führen, dass der Patient den Schaden selbst zu tragen hat, auch dann, wenn ihm allein kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Der Behandler hat daher unter Beachtung des § 630 c Abs. 1 BGB seinerseits auch Wert darauf zu legen, dass der Patient weiß, dass er für Folgen eines Verstoßes gegen den wohlgemeinten Rat des Behandlers einzustehen hat. Demgemäß haben viele Behandler auch zu der Möglichkeit gegriffen, den Patienten schriftlich auf die Beachtung bestimmter Rücksichtnahmen gegen die eigene Gesundheit aufzuklären und ihm einen entsprechenden Hinweisbogen z.B. bei Überreichung des Heil- und Kostenplans zur Verfügung zu stellen.

Beachtet der Behandler die Aufklärungsobliegenheiten nicht in ausreichendem Maße und verstößt der Patient in Unwissenheit gegen wesentliche zu beachtende Grundsätze, könnte es passieren, dass der Arzt selbst wegen Versäumnis eines Teils seiner Aufklärungsverpflichtung zur Rechenschaft gezogen wird. Die Aufklärung des Patienten erschöpft sich daher nicht allein in der therapeutischen Aufklärung, sondern beinhaltet auch die Aufklärung über das postoperative Verhalten des Patienten.

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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