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Wirksamkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung

Der Patient kann wählen, welche Art von Zahnersatz er haben will. Entsprechend variiert der von ihm zu tragende Eigenanteil. Doch häufig wünscht der Patient einen höherwertigen Zahnersatz, kann diesen aber nicht in einer Summe zahlen. Vielfach nach Erhalt des Heil- und Kostenplans oder nach Erhalt der Rechnung folgt dann die Bitte um eine mögliche Ratenzahlung. Hierfür bestehen in vielen Praxen bereits Formulare, die z.T. in den Computersystemen hinterlegt sind.

Doch wie kommt eigentlich ein Ratenzahlungsvertrag zustande. In der Regel durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien, die nach Möglichkeit durch Unterschrift unter einen schriftlichen Vertrag dokumentiert werden sollten.
Der Einfachheit halber übersendet der Praxisinhaber einen Ratenzahlungsvertrag an den Patienten mit seiner Unterschrift und der Bitte an den Patienten, diesen Vertrag nach Unterzeichnung zurückzusenden. Häufig wird der Vertrag jedoch nicht unterschrieben zurückgesandt. Ob der Patient den Vertrag unterschrieben hat, entzieht sich der Kenntnis des Praxisinhabers. Es entsteht dann die Frage nach der Wirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung als Grundlage für die weitere Abwicklung der Honorarforderung.

Vielfach zahlt der Patient dann ratenweise.

Mit einem solchen Fall hatte sich Amtsgericht Osterode zu befassen. Hier hatte der Anwalt des Gläubigers dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung zugesandt und darum gebeten, diese unterschrieben zurückzusenden. Das Amtsgericht Osterode steht auf dem Standpunkt, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustande kommt, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung nicht unterschrieben zurückgesandt wird, selbst wenn vom Patienten die Forderung ratenweise gezahlt wird.

Im Zweifel gilt ein Vertrag als nicht geschlossen, wenn die Parteien eine bestimmte Form vorsehen und die Form nicht gewahrt wird (§ 154 Abs. 2 BGB).

Auf die Rücksendung der Vereinbarung kann jedoch verzichtet werden, wenn statt der Rücksendung der Vereinbarung im Anschreiben an den Schuldner ausgeführt wird, dass das Ratenzahlungsangebot als angenommen betrachtet wird, wenn der Schuldner die erste Rate zahlt. Mit der Zahlung der ersten Rate nimmt der Schuldner damit die Ratenzahlungsvereinbarung durch Erfüllung dieser Bedingung ausdrücklich an. Eine Form hierfür ist nicht erforderlich. Damit besitzt der Praxisinhaber eine eindeutige Zahlungsvereinbarung, auf die er sich notfalls berufen kann.

Übrigens: Der Praxisinhaber sollte sich nicht an die Ratenzahlung gebunden fühlen, wenn die Zahlungen ins Stocken geraten. Deshalb sollte die Ratenzahlungsvereinbarung stets die Bedingung enthalten, dass für den Fall, dass der Schuldner mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug gerät, also die Rate innerhalb dieser Zeit nicht zahlt, die gesamte Restforderung insgesamt sofort fällig ist. Es können dann zügig bei Verzug des Schuldners weitere Schritte eingeleitet werden. Ein Abwarten, bis die letzte Rate fällig wird, ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.

 

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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