Aufklärung und Einwilligung in kosmetische Operationen
Der Patient ist vor einer Operation aufzuklären, so dass er die Risiken für sich abwägen und anschließend entscheiden kann, ob er in die Durchführung der Operation einwilligt (§§ 630 d Abs. 2, 630 c BGB).
Liegt keine wirksame Einwilligung vor, haftet der Zahnarzt für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen.
Gem. § 630 d Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Patient über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken einer Maßnahme, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf Diagnose und Therapie aufzuklären.
Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgaussichten und etwaiger schädlicher Folgen zu informieren. Bei kosmetischen Eingriffen sind dem Patienten etwaige Risiken schonungslos deutlich vor Augen zu führen, damit er für sich abwägen kann, ob er die mit dem Eingriff verbundenen Risiken, wie dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schmerzen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als Folge des Eingriffs in Betracht kommen (OLG Dresden, Urteil v. 08.10.2019, AZ; 4 U 1052/19).
Auch hat das OLG Dresden in seiner Entscheidung den Gesichtspunkt einer hypothetischen Einwilligung verworfen. Von einer hypothetischen Aufklärung kann nur ausgegangen werden, wenn der Patient, wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden, der operativen Maßnahme zugestimmt hätte. „Bei einer rein kosmetischen Zwecken dienenden, medizinisch nicht indizierten Operation entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Patient durch jede unzureichende Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist.“ (OLG Dresden aaO)
Für die tägliche Praxis bedeutet dies, dass bei der Durchführung von nicht indizierten kosmetischen Behandlungen, wie z.B. das Einsetzen von Steinen im Zahn oder auch das Aufhellen von Zähnen etc., an die Aufklärung besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Der Patient ist schonungslos über alle Risiken aufzuklären. Dies sollte auch dokumentiert werden. Auf eine hypothetische Einwilligung, d.h. der Patient hätte auch bei einer ordnungsgemäße Aufklärung in die Behandlung eingewilligt oder sich in einem Entscheidungskonflikt befunden, wird der Zahnarzt sich nur selten berufen können.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
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