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Konsequenzen bei Nichtabrechnung von Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse

Die Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen stellt eine vertragsärztliche Verletzung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse da und kann, wenn sie wiederholt erfolgt, zu empfindlichen Strafen –bis zur Entziehung der Zulassung- führen.
Doch wer hätte gedacht, dass die Nichtabrechnung von Leistungen ebenfalls zu erheblichen Strafen führen kann.

Ein Arzt, der pro Quartal 400 bis 500 gesetzlich krankenversicherte Personen behandelte, rechnete nur wenige Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse ab. Sein altruistisches Verhalten –die gesetzlichen Krankenkassen haben viel Geld gespart- wurde ihm jedoch zum Verhängnis. Die Nichtabrechnung erbrachter Leistungen in größerem Umfang stelle eine gröbliche Pflichtverletzung des Arztes dar. Die peinlich genaue Abrechnung, so führt das LSG NRW in seinem Urteil vom 09.09.2020, AZ: L 11 KA 32/19, aus, gehöre zu den Grundpflichten eines Vertragsarztes und zum Kernbereich der vertragsärztlichen Tätigkeit. Hiergegen verstößt nicht nur der Arzt, der nicht erbrachte Leistungen abrechnet, sondern auch derjenige, der erbrachte Leistungen nicht abrechnet. So könne, so führt das Gericht weiter aus, mangels Abrechnung keine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt werden und die Statistiken zu Fallzahlen, Einkommen und zur Versorgungslage und Bedarfslage der Patienten werde verfälscht. Dass der Arzt sich durch die Nichtabrechnung erheblich finanziell geschadet hat und auch seine persönlichen Einwände –persönliche Lebensumstände etc.- waren für das Gericht unerheblich. Sie entzogen dem Arzt wegen grober Pflichtverletzung über einen längeren Zeitraum die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Auch wenn es sich nicht um einen typischen Fall aus der Praxis handelt, bestätigt das Gericht in der Entscheidung, dass eine peinlich genaue Abrechnung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse vom Arzt/Zahnarzt vorzunehmen ist. Auch wenn diese Abrechnung in der täglichen Praxis häufig eher lästig ist und der zahnmedizinischen Fachangestellten überlassen wird, sollte dennoch der Praxisinhaber immer wieder eine Überprüfung der Abrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Dies ist auch im Interesse des Praxisinhabers, denn es handelt sich schließlich um seine Einnahmen.
Die Nichtabrechnung erbrachter medizinischer Leistungen ist kein „Entgegenkommen“. Dem „guten Freund“ sollte diese Rechtslage gegebenenfalls vor Augen geführt werden.

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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