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Problemfall: mangelhafte Prothetik

Es stellt sich bei prothetischen Leistungen immer wieder die Frage, ob und wer dem Patienten gegenüber bei Problemen mit der Prothetik haftet. Dabei ist rechtlich zu unterscheiden zwischen dem Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient und dem Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Zahntechniker:

Der Zahnarzt schließt mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag, der im Bereich der Prothetik um Werkvertragselemente erweitert wird.
Der Zahnarzt schuldet im Rahmen des Behandlungsvertrages nur die Behandlung nach dem zahnmedizinischen Standard (lege artis) und nicht den Erfolg.
Hiervon unterscheidet sich das Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und gewerblichen zahntechnischem Labor. Der Zahnarzt entscheidet –z.T. nach entsprechender Aufklärung- zusammen mit dem Patienten über die Konstruktion und das Material der anzufertigenden Prothetik und erteilt dem Labor den Auftrag, die Prothetik nach seinen Weisungen anzufertigen. Der Zahnarzt schließt in diesem Fall mit dem Zahntechniker einen Werkvertrag, an dem der Patient nicht beteiligt ist. Im Gegensatz zum Behandlungsvertrag schuldet der Zahntechniker dem Zahnarzt ein ordnungsgemäß hergestelltes Werk, d.h. den Erfolg. Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahntechniker und Patienten werden nicht hergestellt.

Nach Herstellung des Werkes prüft der Zahnarzt das im zahntechnischen Labor nach seinen Vorstellungen hergestellte Werk und nimmt es gegebenenfalls als ordnungsgemäß ab. Die Abnahme erfolgt in aller Regel konkludent, d.h. stillschweigend, indem der Zahnarzt die hergestellte Prothetik dem Patienten eingliedert. Für Mängel der rein prothetischen Leistung läuft eine zweijährige Gewährleistungspflicht. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung.

Treten daher innerhalb der Verjährungsfrist Mängel auf, so ist rechtlich zu prüfen, worauf diese Mängel zurückzuführen sind:

  1. Behandlungsfehler:
    Der Zahnarzt haftet dem Patienten gegenüber wegen eines Behandlungsfehlers, z.B. wenn der Fehler in der Wahl der Konstruktion, z.B. der fehlerhaften Okklusion, liegt.
    Der Zahnarzt hat in diesem Fall gegenüber dem Patienten ein Nachbesserungsrecht und eine Nachbesserungspflicht. In diesem Fall hat der Patient einen Anspruch gegen den Zahnarzt darauf, dass dieser eine mangelfreie Prothetik eingliedert.
  2. Herstellung- und Materialfehler:
    Weist die Prothetik hingegen Herstellungs- oder Materialfehler auf, die der Zahntechniker zu vertreten hat, so haftet hierfür der Zahnarzt dem Patienten und der Zahntechniker dem Zahnarzt gegenüber. Der Patient hingegen hat in diesem Fall keinen Anspruch gegen den Zahntechniker, weil zwischen ihm und dem Zahntechniker keine Rechtsbeziehungen begründet worden sind.
    Der Zahnarzt kann in solchen Fällen vom Zahntechniker verlangen, dass dieser auf seine Kosten die Prothetik entweder komplett neu herstellt oder aber die Arbeit nachbessert. Allerdings bestehen solche Haftungsgründe nur dann, wenn die aufgetretenen Mängel nicht vom Patienten zu vertreten sind, z.B. weil er sich mit seiner Prothese als Nussknacker betätigt hat.
  3. Es liegt kein Fehler vor:
    Nicht jedes Problem des Patienten mit der vom Zahnarzt eingegliederten Prothetik beruht auf einem haftungsbegründenden Mangel der Prothetik. Grund für die Probleme können auch in der Konstitution des Patienten liegen, z.B. weil er sich an den Zahnersatz nicht gewöhnen kann oder sich die Verhältnisse im Mund verändert haben.
    In diesem Fall hat der Patient keinen Gewährleistungsanspruch gegen den Zahnarzt und der Zahnarzt keinen Anspruch gegen den Zahntechniker.

Abschließend ist daher festzustellen, dass bei der Beurteilung angeblich mangelhafter Prothetik deutlich zu differenzieren ist, worauf der Mangel zurückzuführen ist. Bei Meinungsverschiedenheiten wird dies durch ein Gutachten beurteilt werden.

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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