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Streit um positive Bewertungen auf einem Arztbewertungsportal

In der Regel setzt sich der Zahnarzt oder die Zahnärztin mit seinem/ihrem Arztbewertungsportal auseinander, wenn sie/er sich gegen negative Äußerungen, Bewertungen und Unterstellungen wendet.
Über gute Bewertungen hingegen freut man sich. Doch auch zu viele gute Bewertungen können zu einem Problem werden:

Ein Arzt hatte viele gute Bewertungen. Dies war dem Arztbewertungsportal suspekt, denn es vermutete sogenannte „Fake-Bewertungen“. Es wandte sich an den Arzt und bat ihn um Stellungnahme bzw. Aufklärung. Das Arztbewertungsportal wies darauf hin, dass für den Fall, dass der Arzt diese Aufforderung nicht zufriedenstellend nachkomme, die Bewertungen mit einem „Warnhinweis“ versehen werde. In einem „Warnhinweis“ teilt das Portal online mit, dass es Auffälligkeiten festgestellt habe und daher die Authentizität der Bewertung anzweifele. Es hätte den Profilinhaber/Arzt mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließe sich die Angelegenheit jedoch nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulationen selbst verantwortlich zu sein.

Der Arzt, bei dem das Bewertungsportal die positiven Bewertungen mit einem solchen Warnhinweis versehen hat, wandte sich hiergegen an das Gericht. Das OLG Frankfurt, AZ: 16 W 37/20, wies seine sofortige Beschwerde zurück. Zwar sei durch den Warnhinweis das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb berührt. Dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig, denn das Portal äußere lediglich einen Manipulationsverdacht. Durch diesen Hinweis wolle das Portal die Funktionsfähigkeit des Portals wahren.

Das OLG Frankfurt weist jedoch darauf hin, dass die Veröffentlichung des Warnhinweises laufend auf seine Angemessenheit vom Portal überprüft werden muss.

Das LG Kassel, AZ: 10 O 703/20, hat dies allerdings anders gesehen. Es sah bei der Veröffentlichung eines solchen Warnhinweises einen Verstoß gegen Schutz- und Loyalitätspflichten. Die Veröffentlichung eines solchen Warnhinweises impliziere, der Profilinhaber habe die Manipulation selbst veranlasst.

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor.

Problematisch an der Entscheidung des OLG Frankfurt ist, dass der Profilinhaber häufig nicht in der Lage ist, die von dem Bewertungsportal gewünschte Aufklärung/Stellungnahme zu den Bewertungen abzugeben, denn die meisten Bewertungen werden anonym abgegeben. Hinzu kommt, dass höchstrichterlich entschieden ist, dass der Arzt aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Anspruch gegen das Bewertungsportal auf Mitteilung der Identität des Verfassers einer Bewertung hat. Es ist ihm daher auch kaum möglich, ausreichend Stellung zu nehmen. Demgemäß ist es daher äußerst bedenklich, wenn das OLG Frankfurt Bewertungen eines Arztes mit einem Manipulationsverdacht belastet; der Arzt jedoch kaum eine Möglichkeit der Aufklärung / Widerlegung hat.

Auf jeden Fall sollte die Entfernung des Warnhinweises nach einem gewissen Zeitraum veranlasst werden. Auch das OLG Frankfurt hat festgestellt, dass die Berechtigung der Veröffentlichung eines Warnhinweises von dem Bewertungsportal fortlaufend auf seine Angemessenheit zu überprüfen ist und gegebenenfalls auch nach einiger Zeit (6 Monate) wieder zu entfernen ist.

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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