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Anspruch des Patienten auf Auskunft und Herausgabe von Patientenunterlagen

Schon lange ist bekannt und auch in der Berufsordnung (z.B. in § 12 Abs. 4 der Berufsordnung für die Zahnärztekammer Niedersachsen) verankert, dass der Patient einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen hat und hiervon auch Kopien fordern kann.

Mit Einführung des Patientenrechtegesetz ist dieser Anspruch auch in § 630 g ins BGB aufgenommen worden.
Der Patient hat jedoch nach dieser Vorschrift nur Anspruch auf Herausgabe von Kopien gegen Kostenerstattung.

Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat der Patient nun nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Anspruch gegen den Zahnarzt und andere Behandler oder Institutionen auf Auskunft in Bezug auf die Verarbeitung der Patientendaten und Herausgabe dieser Daten in Kopie.
Nach der europarechtlichen DSGVO kann der Patient Auskunft vom Verantwortlichen darüber fordern, ob personenbezogene Daten über ihn verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat der Betroffene das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten das sind. Er kann Auskunft darüber fordern, zu welchen Verarbeitungszwecken Daten von ihm gespeichert werden,  die Kategorie der personenbezogenen Daten, Empfänger und Empfängerkategorien, Speicherdauer, das Beschwerderecht und andere Betroffenenrechte, Herkunft der Daten sowie eine eventuelle automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling.
Zudem steht des Patienten nach Art. 15 DSGVO ein Recht auf Aushändigung einer ersten  kostenlosen Kopie seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten zu.

Inwieweit der Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung gem. der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 630 g BGB deckungsgleich ist mit dem Anspruch auf Herausgabe einer ersten kostenlosen Kopie der Behandlungsunterlagen nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist richterlich noch nicht geklärt. Auch das LG Dresden, 2.05.2020, AZ: 6 O 76/20, welches sich mit dieser Frage beschäftigen hat, hat letztlich diese Frage nicht beantwortet.

Auch wenn rechtlich sehr interessant, so ist es nicht ratsam, einen kostenintensiven Streit mit dem Patienten darüber zu führen, ob ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen nur gegen Kostenerstattung zu erfolgen hat, denn der Zahnarzt/die Zahnärztin riskiert zugleich, vom Patienten bei der Datenschutzbehörde und seiner Berufskammer angezeigt zu werden.
Der Ausgang eines Verfahrens darüber, ob die DSGVO mit der Folge einer kostenlosen Herausgabe der Behandlungsunterlagen oder das entgegenstehende Recht gem. § 630 g BGB anzuwenden ist, erscheint zweifelhaft. Da der Behandler in seiner Dokumentation nichts zu verbergen hat, sollte er auch das Kostenrisiko vermeiden.

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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