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Arztbewertungsportale und das Problem von Löschung von Daten

Bereits mehrfach ist über das Problem der Löschung von Daten in Arztbewertungsportalen berichtet worden. Doch noch immer haben sich die Gerichte mit dem Problem zu beschäftigen. Aktuell hat sich der BGH erneut ausführlich in seiner Entscheidung am 14.01.2020, AZ: VI ZR 496/18, mit Bewertungsportalen auseinandergesetzt. Der Entscheidung des BGH lag die Klage eines Fitness-Studios zugrunde, welches sich gegen ein Bewertungsportal wandte, auf dem Nutzer das Studio durch Sternchen und Text bewerten konnten. Der BGH hat erneut bestätigt, dass Bewertungsportale eine rechtlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen. Im Weiteren führt der BGH aus, dass ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen müsse. Der Gewerbetreibende habe es daher zu dulden, wenn seine Leistungen z.B. mittels Sternchen bewertet werden und dadurch die Meinung Dritter wiedergegeben werden. Dies sei von der freien Meinungsäußerung gedeckt.

Grenze dieser Kritik sei, wenn die Äußerungen den Gewerbetreibenden diffamiere oder herabsetze. Da dies im zu entscheidenden Fall nicht vom BGH festgestellt werden konnte, wurde die Klage des Fitness-Studios abgewiesen.

Im Gegensatz zu dem vom BGH zu entschiedenen Fall, ist das Geschäftsmodell einiger Arztbewertungsportale anders. In diesen wird unterschieden zwischen Ärzten mit einem Basis-Profil-Eintrag und Ärzten, die über einen sogenannten Premium-Eintrag verfügen. Zu einem Premium-Kunden wird man in diesen Portalen, indem man für die Einträge bezahlt. Das Arztbewertungsportal werde dadurch zu einer Werbeplattform, hat das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 14.11.2019, AZ: 15 U 89/19, festgestellt. In diesem Fall habe der Kläger, der nur einen Basis-Eintrag hatte, Anspruch auf Löschung des Profils auf dem Portal.

Entscheidend ist somit, ob auf dem Bewertungsportal Gewerbetreibende bzw. Ärzte bewertet werden können und das Portal selbst als neutraler Informationsvermittler auftritt oder aber durch Zahlungen selbst aktiv in den Wettbewerb eingreift. Ist letzteres der Fall, kann nach den Ausführungen des OLG Köln die Löschung der Daten verlangt werden. Gegen die Entscheidung des OLG Köln ist die Revision beim BGH anhängig. Der BGH wird sich in diesem Zusammenhang sicherlich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit ein solches Geschäftsmodell nicht nur in den Wettbewerb, sondern auch in die freie Arztwahl eingreift.

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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