Zahnärztliches Nachbesserungsrecht
Bei der Eingliederung von Zahnersatz kommt es nahezu regelmäßig zu Anpassungen – sogenannten Nachbesserungen. Häufig wird eine solche Nachbesserungsarbeit durchgeführt, ohne dass es zu Störungen im Patienten-Behandler-Verhältnis kommt.
Kommt es hingegen dennoch zu einer prozessualen Auseinandersetzung, ist nicht nur streitig, ob der eingegliederte Zahnersatz mit Mängeln behaftet ist, sondern auch, ob dem Zahnarzt/der Zahnärztin noch ein Nachbesserungsrecht zusteht. Hierzu gibt es bereits eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Auch das Oberlandesgericht Dresden (Urteil v. 14.01.2020, AZ: 4 U 1562/19) hatte sich vor kurzem hiermit auseinander zu setzen und hat hierzu ausgeführt: Da es sich bei den von einem Zahnarzt/einer Zahnärztin zu erbringenden Diensten um Dienste höherer Art handele, könne der Patient jederzeit das Vertragsverhältnis kündigen. Grundsätzlich sei der Patient aber regelmäßig verpflichtet, nachträgliche Korrekturen am Zahnersatz im Rahmen des Zumutbaren zu dulden. Verweigere der Patient zumutbare Nachbesserungsarbeiten, etwa eine Korrektur der Bisslage, oder bei einer unfangreichen prothetischen Versorgung auch die Neuanfertigung einer Prothese, kommen insoweit Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nicht in Betracht.
Weiter führt das OLG Dresden in seiner Entscheidung aus, dass der Patient gegenüber dem Behandler Schadensersatzansprüche geltend machen könne, wenn die Nachbesserung dem Patienten ausnahmsweise unzumutbar sei, der Behandler die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert habe, die Nacherfüllung den bereits eingetretenen materiellen und immateriellen Schaden nicht beseitigen könne oder wenn das Behandlungsverhältnis bereits beendet ist.
Nachbesserungen sind für den Patienten unzumutbar, wenn die zahnärztliche Leistung für den Patienten völlig unbrauchbar ist, was u.a. auch der Fall ist, wenn ihr Verbleib, wie das OLG Dresden in seiner konkreten Entscheidung ausführt, mit einem erhöhten Entzündungsrisiko verbunden sei.
Die vom OLG Dresden vertretene Rechtsauffassung ist die sich derzeit durchsetzende herrschende Meinung. Grundsätzlich hat der Behandler bei der Versorgung mit Zahnersatz dem Patienten gegenüber also ein Nachbesserungsrecht. Der Patient hingegen ist verpflichtet, die Nachbesserung hinzunehmen. Ist der eingegliederte Zahnersatz hingegen für den Patienten völlig unbrauchbar und beruht diese Unbrauchbarkeit auf einem vom Behandler zu vertretenden Mangel, ist eine Weiterbehandlung nicht zumutbar. Der Behandler hat in diesem Fall kein Nachbesserungsrecht und der Patient dagegen Anspruch auf Schadensersatz.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
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