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Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis?

Immer häufiger werden Video-Monitoring-Systeme eingesetzt, um öffentliche Plätze zu überwachen. Aber auch in Arzt- und Zahnarztpraxen oder Apotheken werden vermehrt Kamerasysteme eingesetzt; zum Teil außerhalb von Sprechstundenzeiten, aber auch, um während der Sprechstunden, z. B. Besucher im Eingangsbereich der Praxis etc., zu beobachten.

Mit der Frage, ob eine Videoüberwachung von Personen, die den öffentlichen Bereich einer Zahnarztpraxis – Wartebereich, Empfangstresen, Eingangsbereich – betreten, erlaubt ist, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu befassen. Es hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2019, AZ: 6 C 2/18, hierzu ausgeführt, dass Privatpersonen (Zahnärzte) nur unter folgenden Voraussetzungen zu einer Videoüberwachung der die Zahnarztpraxis betretenden Personen berechtigt sind: Die Videoüberwachung muss der Wahrnehmung des Hausrechts dienen oder zur Wahrung berechtigter konkret festgelegter Zwecke erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn die Interessen des Aufnehmenden stärker ins Gewicht fallen, als die Interessen des Betroffenen, vor einer Beobachtung verschont zu werden. Es ist daher im Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen:

So hat das BVerwG ausgeführt, dass im konkreten Fall keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage vorliege, die eine Videoüberwachung während der Sprechstundenzeiten der Besucher rechtfertigen könnte. Das Gebäude, in dem sich die Praxis befindet, liege nicht in einem Gebiet mit erhöhtem Gefahrenpotential und es sei auch nicht vorgetragen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Gefahrenpotential vorliege. Der Umstand, dass in der Praxis Betäubungsmittel und Wertsachen, wie etwa Zahngold, aufbewahrt werde, ist nicht geeignet, eine besondere Gefährdung in Bezug auf Diebstähle während der Öffnungszeiten zu begründen. Betäubungsmittel und Wertgegenstände können in der Praxis unter Verschluss gehalten werden. Wertsachen könnten die Patienten auch in Behandlungszimmer mitnehmen. Notfällen im Anschluss an eine Behandlung könnte auch dadurch begegnet werden, dass betroffenen Patienten ein Signalknopf zur Verfügung gestellt wird. Auch das Argument, die Videoüberwachung könnte Betriebskosten ersparen, sei kein ausreichender Grund für eine Videoüberwachung, wenn der Verantwortliche nicht darlegen könne, dass er diese Kosten auch durch anderen Vorkehrungen nicht vermeiden oder in einer hinnehmbaren Größenordnung halten könne.

Der die Videoüberwachung betreibende Zahnarzt könne sich auch nicht beliebig auf sein Hausrecht berufen, er muss sich auf einen „guten Grund“ berufen können, der grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist. Ein solcher Grund kann beispielsweise eine Gefährdungslage sein, die hinreichend belegt ist und nicht durch andere ebenso wirksame, aber schonendere Maßnahmen Rechnung getragen werden kann. Schonendere Maßnahmen als die Videoüberwachung sind alle Maßnahmen, die das informelle Selbstbestimmungsrecht des Besuchers nicht berühren.

Aus den aufgezeigten Fällen wird deutlich, dass eine generelle Aussage darüber, ob eine Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis zulässig ist, nicht getroffen werden kann. Vielmehr muss die Sachlage in jedem Einzelfall geprüft werden und eine Güterabwägung zwischen den Interessen des aufnehmenden Zahnarztes und dem Recht auf informelle Selbstbestimmung des Besuchers vorgenommen werden.

Abschließend stellt das BVerwG fest, dass es eine Videoüberwachung des öffentlichen Bereichs einer Zahnarztpraxis während der Sprechstundenzeiten nicht für erforderlich hält, um die berechtigten Interessen des Praxisinhabers zu wahren. Vielmehr ist das informelle Selbstbestimmungsrecht des Besuchers als höherwertig zu beachten.

Es ist somit wie so häufig: Technisch machbar ist vieles, aber noch lange nicht erlaubt. Auf jeden Fall ist stets eine Einzelprüfung unentbehrlich.

Diese Tipps kommen von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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