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Darf eine Praxis „Klinik“ genannt werden?

Marketing ist auch in der Zahnarztpraxis immer wichtiger geworden. Insbesondere ist zu beobachten, dass insbesondere bei Mehrbehandlerpraxen ein Name gesucht wird, unter der die verschiedenen Zahnärzte zusammenarbeiten. Da wird beispielsweise ein Praxisname gebildet, der auf die Lage der Praxis hinweist.

Zum Marketing gehört es aber auch, auf die Leistungen der Praxis hinzuweisen. So finden sich für Zahnarztpraxen auch Namen, wie z.B. Fachpraxis für Kieferorthopädie etc.. Und es kommt, wie es kommen muss, auch die Gerichte haben sich mit dieser Praxis letztendlich zu beschäftigen.

So nannte beispielsweise ein chirurgisch tätiger Zahnarzt seine ambulante Praxis „Praxisklinik“. Er meinte, seine Praxis als Klinik bezeichnen zu können, weil er operative Eingriffe ambulant in seiner Praxis vornahm. Die Führung der Bezeichnung „Praxisklinik“ wurde ihm von Seiten des OLG Hamm (4 U 161/17) jedoch untersagt, weil das Gericht die Bezeichnung für irreführend hielt. Der Begriff „Klinik“ stehe als Synonym für ein Krankenhaus, bei dem die Öffentlichkeit bei einem ambulanten operativen Eingriff eine stationäre Aufnahmemöglichkeit für die Nacht erwarte, auch wenn dies nur im Ausnahmefall notwendig werde. Kann dies, z.B. im Fall von Komplikationen, nicht gewährleistet werden, darf sich eine ambulante tätige Praxis nicht Klinik nennen (so bestätigt vom BGH durch Beschluss vom 17.10.2018, AZ: I ZR 58/18).

Im Raum München warb eine Augenarztpraxis unter anderem mit dem Slogan „Laserklinik“. Das OLG München (AZ: 6 U 1186/14) entschied hierzu, dass es sich hierbei um unzulässige Werbung handelt.

Werbung für die eigenen Praxis ist sicherlich in der Großstadt etwas, was immer wichtiger wird, um sich gegen die Konkurrenz abzugrenzen und das eigene Auftreten nach außen spielt auch auf dem Land eine Rolle. Dem ist aber immer dann eine Grenze gesetzt, wenn die Werbung irreführend wird, d.h. etwas vorgetäuscht wird. Die Rechtsprechung entscheidet hier nach den Vorstellungen und Erwartungen der Patienten, die durch diese Werbung geweckt werden. Abschließend ist daher festzustellen: Vieles ist erlaubt, aber noch lange nicht alles.

Diese Tipps kommen von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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