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Räum- und Streupflichten für Parkplätze?

Von Inhabern einer zahnärztlichen Praxis wird gelegentlich ein sogenannter Kundenparkplatz zur Verfügung gestellt. Dieser besondere Service dient der Kundenpflege und wird vom Patienten gern in Anspruch genommen. Es wird von Betreibern des Parkplatzes vielfach aber übersehen, dass dieses nicht geschuldete Entgegenkommen auch mit Pflichten verbunden ist, die im Konfliktfall auch zu Schadensersatzansprüchen führen können.
Ich denke dabei besonders an die Räum- und Streupflicht zur Winterzeit.
Die Räum- und Streupflicht von Parkplätzen wird anders beurteilt als die Verpflichtung, Fußwege zu räumen. Es besteht im Gegensatz zu Fußwegen grundsätzlich nicht die Pflicht, den gesamten Parkplatz zu räumen. Vielmehr muss es einem Benutzer eines Parkplatzes möglich sein, sein Fahrzeug gefahrlos zu verlassen bzw. wiederaufzusuchen.
Wird ihr Patientenparkplatz häufig benutzt, sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht höher als nur bei gelegentlicher Nutzung.
Die Streu und Räumpflicht besteht nicht nur zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr und nur an Werktagen. Sie besteht solange, wie der Parkplatz üblicherweise genutzt wird, d.h. an Praxiszeiten und auch während des Notdienstes am Wochenende.
Kommt es zu einem Unfall auf dem Parkplatz, ist stets zu prüfen, ob dem Benutzer des Parkplatzes ein etwaiges Mitverschulden trifft. Denn dem Benutzer des Parkplatzes kann zugemutet werden, auf die winterliche Glätte zu achten und sich vor etwaige Gefahren auf kurzer Strecke selbst zu schützen, insbesondere wenn er einen erkennbar glatten und nicht abgestreuten Parkplatz in den Abendstunden nutzt.
Aber auch beim Abstreuen des Parkplatzes kann so mancher Fehler unterlaufen. Viele Kommunen haben der Umwelt zuliebe Auftausalz verboten. Hier ist nur ein Bestreuen mit Splitt erlaubt und nur in besonderen Ausnahmefällen wird von Seiten der Kommunen ein Bestreuen mit Auftausalz erlaubt.
Schließlich wird Eigentümern von Grundstücken geraten, überprüfen zu lassen, ob in der Gebäudehaftpflicht Schäden durch die Benutzung des Kundenparkplatzes eingeschlossen sind. Das gleiche gilt für die private Haftpflicht, wenn die Praxisräume einschließlich Parkplatz gemietet sind. Eine schriftliche Bestätigung der Versicherungsgesellschaft ist eine sichere Gewissheit.

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