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Problem: Wegeunfall als Arbeitsunfall

Der Unfall eines angestellten Mitarbeiters auf seinem Weg von zu Hause zum Arbeitsplatz ist als sogenannter Wegeunfall grundsätzlich von der Berufsgenossenschaft abgesichert. Er wird als sogenannter Arbeitsunfall bewertet.

Unfälle im Sinne von § 8 SGB VII sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.

Der direkte Weg von zu Hause zur Arbeit und wieder zurück ist in diesem Rahmen mit abgesichert.

Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer nicht von seinem Wohnort anreist, sondern von einem anderen Ort den Weg zur Arbeit antritt. Mit dieser Frage hatte sich das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30.01.2020, AZ: B 2 U 2/18 R, auseinanderzusetzen. In dem zu entscheidenden Fall betrug die Wegestrecke von gemeldeten Wohnsitz zur Arbeitsstätte 2 km. Der Mitarbeiter übernachtete jedoch bei seiner Freundin und trat von dort aus den Weg zu seiner 44 km entfernten Arbeitsstätte an und verunfallte. Wurde zunächst noch ein Arbeitsunfall abgelehnt, hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung nun ausgeführt, dass § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII den Weg zur Arbeit absichert. Dabei ist nur der Zielort – Arbeitsstätte- festgelegt, der Startpunkt ist hingegen offen. Entscheidend ist nur, dass sich der Arbeitnehmer am Startort mindestens 2 Stunden aufgehalten hat. Startet der Arbeitnehmer somit von einem dritten Ort mit der Handlungstendenz, zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen und hat er sich vorher zwei Stunden an diesem dritten Ort aufgehalten, ist er im Rahmen der Wegeunfallversicherung bei Unfällen von diesem dritten Ort abgesichert, auch wenn dieser deutlich weiter entfernt liegt, als sein eigentlicher Wohnort.

Entscheidend ist jedoch, dass der direkte Weg von dem dritten Ort zur Arbeitsstätte angetreten wird. Wird hingegen z.B. unterwegs getankt, so handelt es sich hierbei um eine rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges, die nicht dem Versicherungsschutz von § 8 SGB VII unterliegt. Unfälle, die sich beim Tanken ereignen, stellen keinen Wegeunfall dar und unterliegen nicht dem Versicherungsschutz.

Für einen Laien mag dies schwer nachvollziehbar sein. Kommt es auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause zu einem Wegeunfall, ist auf die Unfallanzeige großer Wert zu legen, denn es hat sich gezeigt, dass die Berufsgenossenschaften äußerst spitzfindig diese Anzeigen auseinandernehmen. Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall kann eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung nach sich ziehen, die für den Mitarbeiter häufig nicht nur zeitaufwendig und kostenintensiv ist, sondern auch nach nervenaufreibend.

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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