Zahnärzte für Niedersachsen
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Problem der erlaubten Werbung

Die Berufsordnung für Zahnärzte (BO) der Zahnärztekammer Niedersachsen regelt in § 21 Absatz 1, dass der Zahnarzt über seine Berufstätigkeit die Öffentlichkeit sachlich informieren darf. Berufswidrige Werbung, die insbesondere anpreisend, irreführend, herabsetzend oder vergleichend ist, ist ihm untersagt. Doch wie kann eine solche sachliche Information eigentlich aussehen?
Gem. § 21 Abs. 2 BO darf der Zahnarzt auf besondere personenbezogene Kenntnisse und Fähigkeit in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen, soweit sie nicht die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt, unter anderem in seiner Entscheidung vom 13.07.2005 (AZ: 1 BvR 191/05) ausgeführt, dass eine Information über Inhalt, Bedeutung und Möglichkeit der praktizierten Behandlung erlaubt ist, weil dies einem erheblichen und legitimen sachlichen Informationsinteresse der Patienten entspricht. „Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben” (BVerfG, 13.07.2005, 1 BvR 191/05).

Dem Zahnarzt ist es, wie dem Arzt, damit grundsätzlich erlaubt, auf die bei ihm praktizierten speziellen Behandlungsmethoden hinzuweisen und damit auch deutlich zu machen, wo der Schwerpunkt seiner Praxistätigkeit liegt, wie z.B. Implantologie oder Gnathologie. Nicht erlaubt sind hingegen Bezeichnungen, wie z.B. „Fachspezialist für Kieferorthopädie”, weil hier die Gefahr der Verwechslung mit einem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besteht. Wird in der Praxis allerdings von einem Allgemeinpraktiker schwerpunktmäßig Kieferorthopädie durchgeführt, kann die Öffentlichkeit grundsätzlich darüber informiert werden.

Folgt man diesen Grundsätzen, könnte man auf den Gedanken kommen, dass das Zeigen von praktizierten Behandlungsmethoden in Form fachlichen Darstellungen von Vor- und Nachher- Bildern erlaubt ist. Man denke vor allem an Darstellungen in der Implantologie. Leider muss der Jurist hier wieder die rote Karte zeigen. Aufgrund der stetig zunehmenden Schönheitsoperationen im ärztlichen Bereich hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Nr. 5 Heilmittelwerbegesetz normiert, dass bildliche Darstellungen von Veränderungen des Körpers außerhalb von Fachkreisen nicht erlaubt sind.

Vor- und Nachher- Bilder, wie sie aus Fachzeitschriften bekannt sind und die zeigen, was für Erfolge mit einer bestimmten Behandlungsmethode erzielt werden können, sind als allgemeine sachliche Information z.B. auf der Internetseite oder in der allgemeinen Presse nicht erlaubt.

Abschließend kann festgestellt werden, dass der Zahnarzt im Rahmen von sachlichen Informationen heute weitgehend für die in seiner Praxis schwerpunktmäßig betriebene Zahnheilkunde informieren und zugleich werben kann. Dabei sollte aber immer auch beachtet werden, dass sich der Zahnarzt hierbei auf einem schmalen Grat zwischen Information und anpreisender Werbung befindet. Manches ist heute erlaubt, was früher nicht möglich war und umgekehrt. Es sollte daher laufend und kritisch immer wieder die eigenen Informationen, die z.B. durch einen Praxisflyer oder eine Internetseite verbreitet werden, auf die Übereinstimmung mit der Berufsordnung überprüft werden.

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