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Probezeit ist Prüfungszeit

Durch die Vereinbarung einer Probezeit hat der Arbeitgeber die fachliche und persönliche Eignung des Arbeitnehmers zu prüfen. Der Arbeitnehmer hat durch die Probezeit die Möglichkeit, zu entscheiden, ob die Arbeitsstellen seinen Erwartungen entspricht.

Bei Ausbildungsverhältnissen beträgt die Probezeit mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen (§ 20 BbiG). Sie wird in den von der Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) herausgegebenen Mustern für Ausbildungsverträge generell auf 4 Monate festgeschrieben. Eine Verlängerung ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig. Während der Probezeit können Ausbildungsverhältnisse von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.

Bei Arbeitsverhältnissen mit Helferinnen oder Assistenten ist die Vereinbarung einer Probezeit von bis zu 6 Monaten rechtlich unproblematisch. Während dieser vereinbarten Probezeit gilt eine Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB von 2 Wochen. Die Verlängerung der Probezeit von 6 Monaten im gegenseitigen Einvernehmen begegnet rechtlichen Bedenken. Fest steht aber, dass für den Verlängerungszeitraum die beschriebene Privilegierung der Kündigungsfrist von 2 Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB entfällt mit der Folge, dass dann die normale vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist z.B. gemäß § 622 Abs. 1 BGB (4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats bei einer Betriebszugehörigkeit unter 2 Jahren) gilt.

Ergebnis: Die vereinbarte Probezeit sollte als Prüfungszeit intensiv genutzt werden!

Dabei sollte man auch wissen, unter welchen Bedingungen eine Lösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit rechtlich möglich ist.

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