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Private Krankenversicherung – Einreichen von Arztrechnungen kontra Beitragsrückerstattung bei Schadenfreiheit

Wer privat krankenversichert ist, steht oft vor der Frage, ob er seine erstattungsfähigen Arztrechnungen bei seiner Krankenkasse einreichen oder zugunsten einer Beitragsrückerstattung auf die Einreichung verzichten soll. Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Prämie für das Krankengeld und bestimmter Wahlleistungen, die über einen Basisschutz hinausgehen, sind ab 2010 unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Damit wirken sie sich unmittelbar auf das zu versteuernde Einkommen aus. Auf der anderen Seite können Krankheitskosten nur steuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie die sog. zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Folgendes Beispiel verdeutlicht unter Annahme eines Steuersatzes von 50% inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag die Möglichkeiten.

Beispiel:
Der Zahnarzt hat erstattungsfähige Arztrechnungen in Höhe von 600 EUR vorliegen, die er bisher noch nicht bei seiner Krankenkasse eingereicht hat. Auf der anderen Seite steht ihm eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 1.000 EUR zu, wenn er keine Leistungen beansprucht.

Die Beitragsrückerstattung würde zu einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens von ca. 500 EUR (1.000 EUR x 50% Steuersatz) führen. Die Krankheitskosten hätten keine steuerliche Auswirkung, da die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird. Es wäre folglich günstiger, die Arztrechnungen einzureichen, da der Vorteil aus der Beitragsrückerstattung in Höhe von 500 EUR (1.000 EUR Erstattung abzüglich 500 EUR Einkommensteuer) geringer ist, als der Vorteil aus der Erstattung der Arztrechnungen (600 EUR).

Beitragsrückerstattung Einreichung
Erstattete Arztrechnungen 0 EUR + 600 EUR
Beitragsrückerstattung Krankenkasse +1.000 EUR 0 EUR
Erhöhung zu versteuerndes Einkommen – 500 EUR 0 EUR
+ 500 EUR + 600 EUR

 

 

 

 

 

Demnach sollte der Zahnarzt in diesem Beispiel seine Arztrechnungen bis zur Höhe von 500 EUR selbst zahlen und nicht bei der Krankenkasse einreichen.

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