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Postmüll

Nach einem langen Arbeitstag in der Praxis erwartet einen häufig noch ein ganzer Stapel Post.
Nur über den Papierkorb kann man die Post auch nicht lesen, weil sich äußerlich wichtige von unwichtiger Post nicht unterscheiden lässt. Ein Problem ist dabei die ständig unverlangte Zusendung von Werbematerialien und Angeboten. Was kann man unternehmen, um diese Flut an unwichtigen Postwurfsendungen einzudämmen? Diese Frage stellte sich auch ein Rechtsanwalt. Er schrieb daraufhin an den Absender einer immer wiederkehrenden Postwurfsendung und machte mit aller Deutlichkeit klar, dass er keine weiteren Zusendungen wünsche. Als er daraufhin erneut eine Postwurfsendung von diesem Unternehmen erhielt, verlangte er vom versendenden Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Als er diese nicht erhielt, erhob er Klage. Nun musste sich das Landgericht Lüneburg mit der Angelegenheit beschäftigen und entschied, dass der Rechtsanwalt einen Anspruch darauf hat, dass ihm keine unerwünschte Post mehr von diesem Unternehmen zugesandt wird. In seiner Entscheidung führte das Landgericht Lüneburg aus, dass es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wenn Postwurfsendungen in den Briefkasten gelangen, weil dies dem Interesse des Verbrauchers diene, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens informiert zu werden. Gibt der Empfänger allerdings bekannt, dass er keine Postwurfsendungen mehr von diesem Unternehmer wünsche, hat der Versender dies zu beachten. Beachtet der Versender diese entgegenstehende Willenserklärung nicht, verletzte er den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht, weil er ihn mit weiteren Postwurfsendungen belästigte und mit der Mühe der Entsorgung belastete (LG Lüneburg, 04.11.2011, AZ: 4 S 44/11).

Ebenso nervig ist die Zusendung von unterwünschten Werbefaxen. Auch hiergegen kann sich der Empfänger nur wehren, wenn er eindeutig zu erkennen gibt, dass er eine weitere Zusendung von Werbesendungen nicht wünscht. Handelt der Versender erneut gegen den Willen des Empfängers, besteht auch hier ein Unterlassungsanspruch.

Problematisch ist aber, wenn die Versendung aus dem Ausland erfolgt. Es besteht zwar grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch, dennoch wird dieser nur mit erheblichen Mühen und vor allem Kosten durchsetzbar sein. Da oftmals Kosten und Nutzen in keinem Verhältnis stehen, bleibt es bei der meist sehr viel kostengünstigeren Variante des Aufklebers auf dem Postkasten „Bitte keine Werbung” und des gelegentlichen Ausstellens des Fax-Gerätes (z.B. über Nacht). Abhalten wird dies aber viele nicht davon, sie auch weiterhin mit unerwünschter Werbung zuzumüllen. Wie schön ist doch unsere Welt der Medien und der unbegrenzten Kommunikation!

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