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Muss ein Zahnarzt bei Herausgabe der Behandlungsunterlagen eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

Gemäß § 630 g BGB kann der Patient verlangen, unverzüglich Einsicht in seine Patientenakte zu nehmen. In der Regel fordert der Patient aber -nicht nur- die Einsicht in die Patientenakte, sondern er übt dieses Recht aus, indem er Kopien der Behandlungsunterlagen anfordert.

In einigen Fällen fordert der Patient aber nicht nur die Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie, er fordert vom Arzt auch eine Erklärung darüber, dass die herausgegebenen Kopien vollständig und richtig seien.

Das Oberlandesgericht Hamm (Entscheidung vom 19.02.2018, AZ: 3 U 66/16) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem nicht nur eine Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung vom Arzt gefordert wurde, sondern dies sollte auch noch an Eides statt erklärt werden. Bei einer Unrichtigkeit würde sich der Arzt in diesem Fall strafbar machen. Doch kann eine solche Erklärung überhaupt vom Arzt gefordert werden?

Bereits in seiner Entscheidung vom 02.10.1984, AZ: VI ZR 311/82, hat der Bundesgerichthof ausgeführt, dass eine Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung nicht von vornherein und selbstverständlich zum Einsichtsrecht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen gehört.

Auf diese Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Hamm bezogen und den von einem Patienten klageweise geltend gemachten Anspruch gegen einen Arzt auf Erklärung an Eides statt, dass die Behandlungsunterlagen vollständig und richtig seien, abgewiesen. Es bestehe grundsätzlich kein Anspruch gegen den Arzt auf „Vollständigkeitserklärung”. Eine solche Verpflichtung des Arztes, die Authentizität seiner Behandlungsunterlagen zu beeiden, sei weder generell angemessen noch mit dem Verhältnis zwischen Arzt und Patienten, welches in höchstem Maße auf Vertrauen gegründet ist, vereinbar.

Für den Fall, dass ein Patient neben den Behandlungsunterlagen in Kopie noch eine Vollständigkeitserklärung fordert sind daher nur die Behandlungsunterlagen herauszugeben.

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