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Möglichkeiten der Zustellung eines Schriftstücks

Ist ein Schriftstück zuzustellen, so ist es sicherer und preislich günstiger, dieses durch Einwurfeinschreiben und nicht durch Übergabeeinschreiben zu übersenden. Wird bei einem Übergabeeinschreiben der Adressat nicht angetroffen und holt er das Schriftstück nicht innerhalb einer Woche bei der Post ab, wird das Schriftstück zurückgesandt und gilt als nicht zugestellt. Anders ist die Rechtslage, wenn der Postbote bei einem Einwurfeinschreiben das Schriftstück im Postkasten deponiert und dies durch Unterschrift dokumentiert. In solchen Fällen gilt das Schriftstück auch dann als zugestellt, wenn der Empfänger dies nicht zur Kenntnis nimmt. Der Einwurf des Schriftstückes (Einwurfeinschreiben) kann bei der Deutschen Post bis zu 80 Tage im Internet überprüft werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, das Schriftstück selbst unter Zeugen in den Briefkasten zu werfen. Die Beweislast liegt in solchen Fällen jedoch beim Absender.
Unabhängig davon bleibt in allen Fällen die Schwierigkeit des Nachweises, dass im Briefumschlag auch das maßgebende Schriftstück enthalten war, falls dieses bestritten werden sollte.
Man kann das Schriftstück auch durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Damit würde die Zustellung und der Inhalt der Zustellung bewiesen werden können. Dies ist zwar die sicherste Methode, aber auch die kostenintensivste und zeitaufwendigste.

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