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Der einwilligungsfähige Minderjährige und sein gesetzlicher Vertreter

Einwilligungsfähiger Minderjähriger versus gesetzlicher Vertreter

Eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten. Auch die neuere gesetzliche Regelung hat dies ausdrücklich in § 630 d Abs. 1 BGB normiert. Nach dieser Bestimmung ist eine Einwilligung „des Patienten“ erforderlich, d.h. durch denjenigen, an dem die Behandlung tatsächlich durchgeführt wird. Die Einwilligung setzt keine Geschäftsfähigkeit des Patienten, die erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt, voraus. Auch minderjährige Patienten können in eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung einwilligen, wenn sie einwilligungsfähig sind. Maßgebend ist, dass der minderjährige Patient das Einsichtsvermögen und die Urteilskraft besitzt, um die erforderliche Aufklärung des Arztes zu verstehen, den Nutzen einer Behandlung abzuwägen und danach zu entscheiden. Ob das der Fall ist, hat der behandelnde Arzt oder Zahnarzt nach sorgfältiger Prüfung und Erfragung zu entscheiden. Dem Behandler wird bei der Entscheidung, ob der Patient über die nötige Einsichtsfähigkeit verfügt, ein Ermessensspielraum durchaus einzuräumen sein. Nicht nur zur eigenen Sicherheit erscheint es geboten, dass der Behandler die einzelnen Kriterien, nach denen er seine Entscheidung ausgerichtet hat, dokumentiert.
Kommt der Behandler zu dem Schluss, dass der minderjährige Patient die notwendige Einsichtsfähigkeit in die durchzuführende erforderliche Behandlung besitzt, kann die Behandlung beginnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welches Risiko und welche Folgen mit dem ärztlichen Eingriff verbunden sein können. Es gilt in der Rechtsprechung der allgemeine Grundsatz, je folgenschwerer der Eingriff ausfallen kann, umso eher ist von einer Einsichtsunfähigkeit auszugehen.
Neben der Beurteilung der Einsichtsfähigkeit des Patienten kommt dann noch die Frage hinzu, ob die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Patienten vom Behandler zu informieren sind. Diese ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung des minderjährigen Patienten zu unterrichten, ergibt sich das weitere Problem, wessen Entscheidung für den Eingriff maßgebend ist, wenn keine Einigung zwischen Minderjährigen und gesetzlichen Vertretern herbeigeführt werden kann.
Sinnvoller Weise sollte man der Meinung zustimmen, dass eine weitere Entscheidung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich ist, wenn der minderjährige Patient über die nötige Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit verfügt. Denn es würde im Ergebnis dazu führen, dass dem Selbstbestimmungsrecht des einsichtsfähigen Patienten, das verfassungsrechtlich verbürgt ist, nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen würde. Außerdem ist auch der einsichtsfähige Minderjährige mit den gleichen Rechten ausgestattet wie ein volljähriger Patient.

Freilich würde eine Geheimhaltung einer zahnärztlichen Verrichtung, z.B. einer Wurzelfüllung oder einer Extraktion, keine folgenschwere Bedeutung erlangen können. Schwieriger aber wird es, wenn ein noch minderjähriger einsichtsfähiger Patient vom Arzt die Verschreibung von östrogen- und gestagenhaltige Arzneimittel (Antibabypille) begehrt. Hier könnte zwischen Patient und gesetzlichen Vertreter kulturelle und weltanschauliche Konflikte herbeigeführt werden.
Es erscheint nach alledem die in der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 12.08.2020 (AZ: 1 U 85/19) vertretene Meinung zu folgen zu sein, dass es neben einer Einwilligung eines einwilligungsfähigen Patienten keiner Beteiligung seiner gesetzlichen Vertreter bedarf.

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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