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Mahnung / Verzug

Ein effektives Forderungsmanagement für die Zahnarztpraxis erlangt eine immer größere Bedeutung. Dies gilt für Privatpatienten ebenso wie für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung, die für zahnärztliche Leistungen einen Eigenanteil zu zahlen haben.

Zahlt der Patient seine Rechnung nicht, so ist er an die Begleichung der Rechnung zu erinnern und zu mahnen. Hierbei sollte ein abgestuftes System gewählt werden:

  1. In der Rechnung sollte ein nach dem Datum bestimmbarer Termin (angemessener Termin: z.B. 14 Tage oder länger) genannt sein, bis zu dem der Zahnarzt die Begleichung der Rechnung erwartet. Diese einseitige Leistungsbestimmung, bis zu dem die Rechnung ausgeglichen werden soll, führt nach überwiegender Rechtsauffassung nicht dazu, dass bei Verstreichen der Frist der Patient in Verzug gerät.Der Patient ist Verbraucher gemäß § 13 BGB. Er kommt auch nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung automatisch in Verzug, es sei denn, er ist auf die Folgen des Verzuges ausdrücklich in der Rechnungsstellung hingewiesen worden (§ 286 Abs. 3 BGB). Wer macht das schon?
  2. Bleibt der Zahlungseingang dann aus und handelt es sich um einen Patienten, der bereits seit langem die Praxis in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen aufsucht und der in der Vergangenheit stets seine Rechnungen zeitgemäß beglichen hat, sollte zunächst an den Ausgleich der Rechnung höflich erinnert werden, denn jeder kann mal die Begleichung einer Rechnung vergessen oder durch Urlaub hieran gehindert sein.
    Eine solche Zahlungserinnerung ist keine Mahnung und sie ist auch nicht Voraussetzung für eine Mahnung, sondern eher ein Akt des Kundenservices.
    Auch die Zahlungserinnerung sollte ein Datum enthalten, bis zu dem die Rechnung beglichen werden sollte.
  3. Ist daraufhin noch immer kein Zahlungseingang auf die Rechnung zu verzeichnen oder ist bekannt, dass der Patient immer erst auf eine Mahnung hin zahlt, kann sofort gemahnt werden. Eine Mahnung ist ein ernsthaftes Verlangen der Leistung, eine eindringliche Zahlungsaufforderung. Sie muss eindeutig sein. Sie sollte einen Termin enthalten, bis zu dem der Schuldner / Patient die Rechnung zahlen muss; denn er gelangt in Verzug, wenn er innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist seine Rechnung nicht begleicht. Ferner sollte der Patient auch auf die möglichen Folgen einer solchen Mahnung, wie z.B. Übergabe der Angelegenheit an einen Rechtsanwalt, Geltendmachung von Verzugszinsen etc. hingewiesen werden.
    Grundsätzlich genügt eine Mahnung zur Entstehung der Verzugsfolgen. Eine dreimalige Mahnung ist weder vorgeschrieben noch empfehlenswert, weil hierdurch die Dringlichkeit der Zahlungsaufforderung in Frage gestellt wird und wertvolle Zeit verstreicht.
    Die Kosten der Mahnung können dem Patienten nicht in Rechnung gestellt werden, weil erst der Eintritt des Verzugs zum Schadensersatz verpflichtet.
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