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Mahn- und sonstige Kosten

Zahlt der Patient das zahnärztliche Honorar nicht rechtzeitig, so entstehen dem Behandler durch die Mahnung zusätzliche Kosten. Die Mahnung ist erforderlich, um den Patienten in Verzug zu setzen. Während des Verzugs nämlich hat der Patient alle weiteren notwendigen Kosten zu zahlen, insbesondere auch die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Mahnung verursacht dem Behandler zusätzlichen Arbeitsaufwand und es entsteht die Frage, ob er diesen Arbeitsaufwand an den Patienten weitergeben kann.

Der Behandler kann Mahn- und sonstige Kosten (z.B. Porto und dergleichen) nur dann als Verzugsschaden zusätzlich geltend machen, wenn der Patient bereits durch eine „Erstmahnung” in Verzug gesetzt worden ist. Denn nur dann sind die entstehenden Kosten Folgen des Verzuges. Kosten, die vor Verzugseintritt entstanden sind, können nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Aber auch nach Eintritt des Verzuges entstandene Kosten können nur in einem sehr begrenzten Umfang geltend gemacht werden. Der Behandler hat im Zweifelsfall nachzuweisen, dass diese Kosten eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Kosten für ein weiteres Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges werden in der Rechtsprechung zwischen 1,00 Euro und 2,50 Euro anerkannt. Hinzu kommen noch die Portokosten. Nach einer bekannt gewordenen Entscheidung können Personalkosten und Kosten für das Vorhalten entsprechender EDV und ähnliches auch nach Verzugseintritt nicht berücksichtigt werden.

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