Lohnsteuer – Freibeträge für 2012
Für 2012 müssen die Freibeträge grundsätzlich neu beantragt werden, da es die gewohnte Lohnsteuerkarte auf farbigem Karton nicht mehr gibt. Dies erfolgt durch Abgabe eines Antrages auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim „Wohnsitz-Finanzamt” und zwar auch dann, wenn keine höheren Freibeträge als im Vorjahr berücksichtigt werden sollen.
Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene müssen nur dann neu beantragt werden, wenn sie nicht bereits in der neuen elektronischen Datenbank (ELSTAM) gespeichert sind (z.B. wenn das Gültigkeitsdatum für den Freibetrag abgelaufen ist). Die Speicherung der sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Datenbank ersetzt künftig die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte enthaltenen Informationen.
Das Finanzamt berechnet die voraussichtliche Steuerermäßigung und stellt diesen Betrag den Arbeitgebern in der elektronischen Datenbank zum Abruf bereit. Der Arbeitgeber bzw. dessen Steuerberater kann daraufhin die Lohnsteuerabzüge unter Beachtung der Freibeträge ermitteln.
Gründe, die zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer führen können:
- hohe Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit)
- außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben (Voraussetzung: diese müssen mindestens 600 EUR pro Jahr betragen)
- Kinderbetreuungskosten
- Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten
- Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
- haushaltsnahe Dienstleistungen
- Verluste und Geringverdiener