Zahnärzte für Niedersachsen
Tipps > Rechtstipps > Kündigung eines Arbeitsvertrages durch Gemeinschaftspraxis

Kündigung eines Arbeitsvertrages durch Gemeinschaftspraxis

Sie betreiben mit einem oder mehreren Partnern eine Gemeinschaftspraxis (neue Bezeichnung: Berufsausübungsgemeinschaft – BAG)? Nach eingehender partnerschaftlichen Beratung kommen die Gesellschafter zu dem Ergebnis, sich von einer durch die Gesellschaft angestellten Arbeitnehmerin / einen Arbeitnehmer (Helferin, Assistenten, angestellten Zahnarzt etc.) durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu trennen.

Wer unterzeichnet das Kündigungsschreiben? Die Gesellschaft wird rechtsgeschäftlich nach dem BGB durch alle Gesellschafter vertreten, d.h. es ist für eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Gesellschaft die Unterschrift aller Gesellschafter erforderlich.
Ist nach dem Vertrag vorgesehen, dass nur ein Gesellschafter die Gesellschaft vertritt, ist nur dessen Unterschrift ausreichend, wenn ersichtlich ist, dass er die Gesellschafter vertritt. („X als alleiniger Vertreter der Gesellschaft”). Enthält die Kündigung nur eine Unterschrift eines Gesellschafters und ist aus der Urkunde nicht erkennbar, dass die Erklärung auch die Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll („X zugleich auch in Vertretung für Y”), ist die Kündigung wegen Formmangels unwirksam, wenn in dem Kündigungsschreiben der rechtsgeschäftliche Vertretungswille nicht seinen Ausdruck gefunden hat.

Aber:
Enthält das Kündigungsschreiben nur eine Unterschrift, kann der zu Kündigende generell die Kündigung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zurückweisen, wenn der unterzeichnende Gesellschafter nicht zugleich mit der Kündigung das Original einer Vollmachtsurkunde vorlegt, dass er bevollmächtigt ist, die anderen Gesellschafter zu vertreten; anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.

Ergebnis: Will man allen Schwierigkeiten aus dem Wege gehen und die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage stellen, empfiehlt es sich, das Kündigungsschreiben gegenüber einer von der Gesellschaft angestellten Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters von allen Gesellschaftern unterzeichnen zu lassen.

Zurück
Im Newscenter
Trotz Amalgam-Verbot ab 1. Januar 2025: Gemeinsame Selbstverwaltung sorgt für Erhalt einer umfassenden GKV-Versorgung 75 Jahre Zahnärztekammer Niedersachsen Feier im Schloss Herrenhausen Lauterbachs Herz-Vorsorge-Pläne sind zu kurz gedacht: KZBV fordert dringend benötigte Mittel im Kampf gegen Volkskrankheit Parodontitis
Weitere News