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Kündigung des Behandlungsvertrags

Wenn der Patient sich vom Zahnarzt behandeln lässt, schließt er mit ihm einen Behandlungsvertrag ab. Dies geschieht vielfach durch schlüssiges Verhalten, indem der Zahnarzt seine Behandlungsplanung dem Patienten unterbreitet und dieser sich bereitwillig auf den Behandlungsstuhl setzt. Dieser Vertrag kann jederzeit gekündigt werden, da er auf einer besonderen Vertrauensbasis beruht. Hierbei ist aber folgendes zu beachten:
a. Kündigung des Patienten:
Der Patient kann den Behandlungsvertrag jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, kündigen (§ 627 BGB).
Kündigt der Patient, so kann der Zahnarzt eine Vergütung für seine bisher erbrachten Leistungen vom Patienten verlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wurde die Kündigung des Patienten hingegen durch ein vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes veranlasst, so steht ihm kein Honorar zu, soweit die Leistungen für den Patient aufgrund der Kündigung nicht mehr von Interesse sind, d.h. für ihn wirtschaftlich nutzlos geworden sind (§ 628 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 BGB). Dabei genügt es zum einen nicht, dass die Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Dienstberechtigte sie gleichwohl nutzt (OLG Naumburg, 13.12.2007, AZ: 1 U 10/07), d.h. die Prothese zwar mangelbehaftet ist, sie vom Patienten aber über Jahre getragen wird oder zum anderen, wenn der Patienten sie nicht nutzt, obwohl er sie nutzen könnte (BGH,29.03.2011, AZ: VI ZR 133/10), d.h. er sich eine neue Prothese anderweitig anfertigen lässt, obwohl an der anderen z.B. lediglich geringfügige Änderungen vorgenommen werden müssen.
b. Kündigung durch den Zahnarzt:
Auch der Zahnarzt kann von seiner Seite den Behandlungsvertrag kündigen. Allerdings darf er nur mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Patient sich seine Dienste auch ohne Schwierigkeiten anderweitig beschaffen kann (§ 627 Abs. 2 BGB), d.h. der Patient zahnmedizinisch sofort beim Kollegen behandelt werden könnte. Liegt ein wichtiger Grund vor -z.B. der Zahnarzt wird vom Patienten bedroht- so kann er natürlich ebenfalls den Behandlungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass er auf die Weiterbehandlung Rücksicht nehmen müsste.
Beachtet der Zahnarzt diese genannten Voraussetzungen nicht und kündigt er den Behandlungsvertrag mit sofortiger Wirkung, handelt er rechtswidrig und hat den dem Patienten hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 628 Abs. 2 BGB).

Diese Ausführungen stehen unter dem Schirm des Übermaßverbotes, wonach schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringen Vertragsverletzungen nicht eintreten. Im Einzelfall wird also zu prüfen sein, ob die beschriebenen Rechtsfolgen angesichts der Bedeutung des vertragswidrigen Verhaltens eintreten. Im Zweifel fragen Sie Ihren Anwalt …..

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