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Krankenversicherungsbeiträge von Unterhaltsberechtigten steuerlich nutzen

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung können ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Neben den eigenen Beiträgen kann der Zahnarzt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beiträge von Unterhaltsberechtigten (z.B. Kinder, bestimmte nahe Angehörige, geschiedener Ehegatte) steuerlich nutzen, um den höchst möglichen Sonderausgabenabzug zu erhalten.

Beiträge für Kinder und nahe Angehörige
Wird das Kind im steuerlichen Sinne als Kind berücksichtigt, können Eltern die Beiträge in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben abziehen, wenn sie diese übernommen haben.

Bei nahen Angehörigen bzw. bei Kindern, denen kein Kindergeld bzw. kein Kinderfreibetrag zusteht, können die vom Zahnarzt übernommenen Beiträge unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Besonderheit besteht darin, dass die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung über den entsprechenden Höchstbetrag hinaus berücksichtigt werden können.

Beiträge für unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatten
Hat der Unterhaltsverpflichtete Aufwendungen für die Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung seines Ex-Ehegatten, kann er diese als Sonderausgaben geltend machen. Dabei ist es unerheblich, wer Versicherungsnehmer ist. Allerdings kann der Unterhaltsverpflichtete diese Beiträge nicht als eigene Vorsorgeaufwendungen, sondern in Form von Unterhaltsaufwendungen über den maßgebenden Höchstbetrag hinaus abziehen. Das hat zur Folge, dass der Unterhaltsempfänger diese Beiträge als sonstige Einkünfte versteuern muss. Im Gegenzug kann er sie aber in der gleichen Höhe als eigene Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Hinweis
Die Übernahme der Beiträge ist grundsätzlich dann zu empfehlen, wenn sie beim Kind, nahen Angehörigen oder Ex-Ehegatten aufgrund von Freibeträgen ins Leere laufen bzw. sich aufgrund eines geringeren Steuersatzes nicht in dem Maße wie beim Übernehmer auswirken.

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