Kostenfalle Anzeigenwerbung
Praxisanzeigen in Werbebroschüren sind ein Mittel zulässiger Werbung. Dies wissen auch Vertreter von zahlreichen Werbeträgern, die mit teilweise fragwürdigen Angeboten die Zahnarztpraxen überschwemmen. Anzeigen in kostenlosen „Bürgerjournalen” oder „Bürgerbroschüren”, die in Apotheken, Restaurant etc. ausgelegt werden, seien werbewirksam, wie wiederholt und verstärkt von Herstellern solcher Broschüren behauptet wird. Dabei lässt sich über die Sinnhaftigkeit solcher Werbungen, die meist beim Publikum im Papierkorb landen, sicher trefflich streiten.
Eine Geschäftsanbahnung für das Schalten solcher Anzeigen erfolgt meist kurz über das Telefonat oder gleich per Telefax. Es wird von den Herstellern der Broschüren damit geworben, dass ausnahmsweise und entgegen der sonst verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertrag nur eine bestimmte Laufzeit hat und automatisch mit Ablauf des Vertrages erlischt. Ferner enthält das Fax meist bereits das eingedruckte Logo der Praxis und weist einen festen Betrag aus, der nach der Aufmachung den Eindruck erweckt, wie wenn es sich um ein besonders günstiges Angebot handelt. Hinweise wie: „Nur ein Druck, nur eine Rechnung” oder „Laufzeit nur ein Jahr, Ende ohne Kündigung” sind meist handschriftlich eingefügt und sollen suggerieren, dass man kein Risiko eingeht und ein besonders lukratives Angebot erhält. Nach Erhalt des Faxes erfolgt meist ein weiterer Anruf in der Praxis mit dem Hinweis, die Vertragsbedingungen seien doch bereits abgesprochen und da man bald in den Druck gehen wolle, solle man doch eben schnell den Vertrag ergänzen und zurückfaxen. So manche Helferin fällt auf diese Art der Kundenwerbung herein und meint, alles sei mit dem Praxisinhaber bereits abgesprochen. Aber auch so mancher Praxisinhaber unterschreibt den Auftrag oder weist die Helferin zur Unterzeichnung an, um den lästigen und aufdringlichen Vertreter loszuwerden: „Es handelt sich ja um ein billiges und vorteilhaftes Angebot.” Ist das aber wirklich so: ein Blick ins Kleingedruckte zeigt, dass der angegebene Preis meist nur für eine Auflage gilt. Tatsächlich sind aber mindestens 2 bis 4 Auflagen pro Jahr vorgesehen, d.h. der Preis verdoppelt oder vervierfacht sich.
Füllt man die fehlenden Angaben aus und faxt das Schreiben zurück, ist ein Vertrag zustande gekommen und man erhält postwendend die Rechnung, -entweder über alle Auflagen oder weitere Rechnungen folgen sogleich. Bei der Geldeintreibung zeigen die Firmen dann meist ihr wahres Gesicht, denn die Kosten belaufen sich meist nicht auf die angegebenen ca. 300 – 500 Euro, sondern zusammengerechnet meist über mehr als 2.000 Euro. Forderungen werden mit Nachdruck und dem Hinweis, dass bei Zahlungsverweigerung zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten dem Praxisinhaber entstehen werden, rigoros geltend gemacht. Mündlich gegebene Zusagen, man erhalte auch zusätzliche Exemplare zur Auslage in der eigenen Praxis, werden nicht eingehalten. Das fertige „Machwerk” erhält man meist nur auf sehr massive Nachfrage und nur unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Ob tatsächlich die Broschüren, wie zugesichert, in einem bestimmten Umkreis der Praxis verteilt worden sind, ist nicht mehr nachprüfbar. Die Anzeigenbereitschaft erfährt eine wundersame Vermehrung. Mit demselben Leistungsspektrum wenden sich nun auch andere Firmen an die Praxis und versuchen die gleiche Anzeige in vergleichbaren Broschüren zu platzieren, verbunden ebenfalls mit hohen Kosten. Fazit: Unterzeichnen Sie selbst keine Verträge und weisen Sie auch Ihre Helferin an, keine Aufträge zu unterzeichnen, bevor Sie nicht vollständige Klarheit über den Inhalt des angebotenen Vertrages erhalten haben! Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Anwalt!
Gleiches gilt im Übrigen auch für Eintragungen in Internetverzeichnissen. Hier kommt es immer wieder vor, dass man von den Firmen darauf aufmerksam gemacht wird, dass ein bestimmter Eintrag in ein Internetverzeichnis vorgenommen wurde. Meist finden sich dabei kleine Fehler, wie z.B. eine falsche Ziffer in der Telefonnummer oder ein falscher Name / Schreibfehler etc. Auch hier gilt: Will man sich Ärger ersparen, sollte man nicht auf übersandten und vorgefertigten Faxen Korrekturen und Ergänzungen vornehmen lassen. Denn meist findet sich in dem „wirklich” Kleingedruckten der Hinweis, dass mit der Rücksendung ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Mit solchen Geschäftspraktiken musste sich kürzlich auch der BGH beschäftigen. Er hat am 26.07.2012, AZ: VII ZR 262/11, entschieden, dass Grundeintragungen in Internetverzeichnissen zwar nicht generell, aber häufig unentgeltlich sind. Findet sich eine Entgeltabrede versteckt im Kleingedruckten, ist dies überraschend, denn die Aufmerksamkeit des Adressaten werde in erster Linie auf das Ausfüllen des Textes gelenkt. Eine verwendete Klausel ist, so der BGH, immer dann überraschend, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und der Vertragspartner vernünftigerweise damit nicht rechnen muss. Auch von einem durchschnittlichen Kaufmann könne man nicht erwarten, dass er den gerahmten kleingedruckten Text sorgfältig liest. Die Verwendung einer überraschenden Klausel geht zu Lasten des Verwenders (§ 305 c BGB), d.h. die Entgeltlichkeit der Leistung gilt als nicht vereinbart. Eine Zahlungsverpflichtung entsteht daher nicht.
Leider hat dies aber nicht dazu geführt, dass von derartigen Geschäftspraktiken abgerückt wird. Vielmehr zeigt sich gerade wieder in letzter Zeit, dass dieses „Geschäftsmodell” noch immer lukrativ zu sein scheint. Bevor Sie daher etwas mit Unterschrift versehen und zurücksenden, sollten Sie immer erst genau hinsehen, ob damit nicht doch Kosten und Unannehmlichkeiten verbunden sind.
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