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Kindervergünstigungen für Eltern ohne Anspruch auf Kindergeld/-freibetrag

Für ein volljähriges Kind haben Eltern ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nur dann Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, wenn das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist, dessen Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR nicht übersteigen und einige weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Entfällt der Kindergeldanspruch bzw. der Anspruch auf den Kinderfreibetrag, können die Eltern ab diesem Zeitpunkt Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 7.680 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Wohnt das Kind noch in der elterlichen Wohnung, kann regelmäßig dieser Höchstbetrag angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind kein bzw. nur geringes Vermögen (nicht mehr als 15.500 EUR) besitzt. Weiterhin ist zu beachten, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Höchstbetrag mindern, soweit sie 624 EUR übersteigen.

Beispiel:
Tochter Lena ist am 26.03.1983 geboren und studiert im Jahr 2009 Medizin. Sie hat kein eigenes Vermögen und wohnt noch bei ihren Eltern. Im Jahr 2009 erzielt sie aus einem Semesterferienjob 1.080 EUR (nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 EUR). Lena hat bereits im Jahr 2008 ihr 25. Lebensjahr vollendet. Für 2009 haben die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Aus diesem Grund können die Eltern Unterhaltszahlungen an ihre Tochter geltend machen. Da Lena noch zu Hause wohnt, kann automatisch der Höchstbetrag von 7.680 EUR angesetzt werden. Die eigenen Einkünfte der Tochter kürzen jedoch den Unterhaltsbetrag auf 7.224 EUR (7.680 EUR ./. 1.080 EUR + 624 EUR). In 2009 können die Eltern 7.224 EUR steuermindernd geltend machen.

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