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Jahresende – Verjährungsfristen prüfen

Am Ende eines Jahres ist es stets Zeit, sich Gedanken auch über die Verjährung seiner Honorarforderungen zu machen.

Das dem Patienten in Rechnung gestellte Honorar (Privatrechnung / Eigenanteil etc.) verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. die Forderung dem Patienten in Rechnung gestellt wurde (§ 199 BGB § 10 GOZ), und endet drei Jahre später am 31.12.. Dies bedeutet, dass am 31.12.2009 alle Forderungen verjähren, die im Jahre 2006 erteilt wurden, unabhängig davon, ob die Rechnung im Januar oder Dezember 2006 dem Patienten zugegangen ist.

Die Verjährung wird durch Rechtsverfolgung gehemmt; d.h. durch Zustellung einer Klage oder Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides im Jahre 2009 können die Forderungen auch über den 31.12.2009 hinaus noch geltend gemacht werden (§ 204 BGB). Ausnahmsweise genügt eine Klage oder ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides im Jahre 2009, wenn die Zustellung demnächst im Jahre 2010 erfolgt (§ 167 ZPO).

Ein einfaches Mahnschreiben hemmt die Verjährung hingegen nicht!

Solange die Verjährung gehemmt ist, kann der Patient die Einrede der Verjährung nicht erheben; er ist, sofern keine anderen Hinderungsgründe bestehen, zur Erfüllung der Forderung verpflichtet.

Prüfen Sie daher jetzt, ob bei Ihren Außenständen aus dem Jahre 2006 Verjährung droht und leiten Sie gegebenenfalls entsprechende Schritte ein.

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