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Informationen zum Jahreswechsel

Die folgenden Steuertipps gibt die Steuerberatungsgesellschaft Marks & Meyer PartG mbB

Hauptstelle: Grabbestraße 21, 31789 Hameln

 

Ein ereignisreiches Jahr liegt hinter uns, das viele Änderungen nach sich gezogen hat, die zu diesem Zeitpunkt im vergangenen Jahr so noch nicht annähernd zu ersehen waren. Nichtsdestotrotz möchten wir Sie nachfolgend kurz über bereits beschlossene oder in Diskussion befindliche Änderungen informieren und einige steuerliche und außersteuerliche Hinweise geben:

Soli-Abbau

Neben den üblichen leichten Erhöhungen beim Grundfreibetrag, Kindergeld, Kinderfreibetrag, Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze, ist die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlages ab Januar 2021 die gravierendste Änderung bei den steuerlichen Rahmendaten. Kein Solidaritätszuschlag wird mehr erhoben, wenn die zu zahlende Einkommensteuer unter 16.956,00 EUR (im Falle der Zusammenveranlagung 33.912,00 EUR) liegt. Ab einem zu versteuernden Einkommen oberhalb von 96.820,00 EUR (im Falle der Zusammenveranlagung 193.641,00 EUR) wird der Solidaritätszuschlag weiterhin in voller Höhe erhoben. Im Zusammenhang mit Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag generell nicht abgeschafft (Dividenden und Zinserträge sowie Gewinne von Kapitalgesellschaften).

Mindestvergütung

Ab dem 1. Januar 2021 wird der Mindestlohn von 9,35 EUR auf 9,50 EUR pro Stunde angehoben. Ab dem 1. Juli 2021 wird der Mindestlohn pro Stunde um weitere 10 Cent auf 9,60 EUR angehoben. Etwaige branchenspezifische höhere Mindestvergütungen, beispielsweise in allgemein verbindlichen Tarifverträgen, sind stets zu beachten. Daneben steigt die Mindestvergütung für Auszubildende ab dem Ausbildungsjahr 2021 von 515,00 EUR auf 550,00 EUR im Monat, ab dem Jahr 2022 auf 585,00 EUR und ab 2023 auf 620,00 EUR.

Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale

Ab 2021 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 0,35 EUR pro Kilometer erhöht. Für die ersten 20 km ab Wohnung gelten weiterhin 0,30 EUR.

Für die Jahre 2020 und 2021 wird die Abzugsmöglichkeit für häusliches Arbeiten vereinfacht, sodass es beispielsweise nicht eines gesondert abgeschlossenen Raumes bedarf. Der Steuerpflichtige kann für jeden Arbeitstag zu Hause pauschal ein Betrag von 5,00 EUR geltend machen (maximal für 120 Tage im Jahr).

Zur Abgrenzung zwischen Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale bedarf es entsprechender Aufzeichnungen, die im Zweifel auch dem Finanzamt vorzulegen sind (beispielsweise Ausdruck aus der Zeiterfassung des Arbeitgebers)

Ehrenamt

Der steuer- und sozialversicherungsfreie Betrag für Aufwandspauschalen die im Rahmen einer freiwilligen ehrenamtlichen Mitarbeit gezahlt werden, steigt von bisher 720,00 EUR im Jahr auf 840,00 EUR im Jahr 2021.

Spendennachweis

Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist grundsätzlich die Vorlage einer entsprechenden Zuwendungsbescheinigung erforderlich. Ab 2021 ist für Spenden bis nun 300,00 EUR (vormals 200,00 EUR) ein vereinfachter Zuwendungsnachweis zulässig, sodass die Kopie des entsprechenden Kontoauszugs mit dem Abgang des Spendenbetrages als Nachweis für diese Fälle ausreicht.

Behinderten-Pauschbetrag

Wenn amtlich ein Grad der Behinderung festgestellt worden ist, so ist der Abzug des sogenannten Behindertenpauschbetrages als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung möglich. Dies ist ab 2021 bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 % (bisher 25 %) zulässig. Der amtliche Nachweis ist dem Finanzamt vorzulegen. Der Festbetrag für einen Grad der Behinderung von 20 % beträgt pro Jahr 384,00 EUR.

Pflege-Pauschbetrag

Wer einen Angehörigen zu Hause unentgeltlich pflegt kann ab 2021 nachfolgende Pflegepauschbeträge in Abhängigkeit des festgestellten Pflegegrades geltend machen:

Pflegegrad 4 und 5 à 1.800,00 EUR pro Jahr

Pflegegrad 3 à 1.100,00 EUR pro Jahr

Pflegegrad 2 à 600,00 EUR pro Jahr

Sozialabgaben

Trotz der oft beschworenen Beitragsstabilität ist kaum davon auszugehen, dass insbesondere hinsichtlich der Kranken- und Arbeitslosenversicherung die Beiträge auf dem jetzigen Niveau gehalten werden können. Aktuell kann man bereits bei den gesetzlichen Krankenversicherungen im Rahmen der Festsetzung der sogenannten Zusatzbeiträge (wird hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen) zum Jahreswechsel eine deutliche Steigerung bemerken. Beim Kurzarbeitergeld, welches durch die Arbeitslosenversicherung getragen wird, lagen allein die Ausgaben in Niedersachsen im Jahr 2020 bei 1.700 Millionen Euro (in 2019 insgesamt nur 25 Mio.). Es ist trotz möglicher Steuerzuschüsse zur Arbeitslosenversicherung nur schwerlich davon auszugehen, dass die Beiträge auf dem aktuellen Niveau gehalten werden können insbesondere, wenn sich die Pandemie und einhergehende Schließungsmaßnahmen so weiter fortsetzen.

Steuernachzahlungen durch den Bezug von Kurzarbeitergeld

Der Bezug von Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Somit ist das Kurzarbeitergeld zwar selbst nicht steuerpflichtig, aber es erhöht den Steuersatz. Zu einer etwaigen Aussetzung von dieser Form der Besteuerung für das Jahr 2020 gibt es keine Gesetzesvorlage. Ein entsprechender politischer Beschluss müsste kurzfristig noch gefasst werden, da schon in einigen Wochen, wenn die entsprechenden Softwareupdates vorliegen, mit der Erstellung der Steuererklärung 2020 begonnen werden könnte. Grundsätzlich gilt es hierbei zu beachten, dass beim Bezug von Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I oder Mutterschaftsgeld die Abgabe einer Steuererklärung stets verpflichtend ist. Eine einmalige Aussetzung der einzelnen Lohnersatzleistung “Kurzarbeitergeld” für ein einzelnes Jahr ist rechtssicher aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes laut Grundgesetz nur schwerlich umsetzbar, sodass zu vermuten ist, dass es hierzu tatsächlich keine Änderung mehr geben wird.

Corona-Bonus

Die Möglichkeit der steuerfreien und sozialversicherungsfreien Zahlung eines sogenannten Corona-Bonus soll hinsichtlich der bisherigen Auszahlungsfrist vom 31.12.2020 bis auf den 30.06.2021 verlängert werden. Der Höchstbetrag von insgesamt 1.500,00 EUR erhöht sich jedoch nicht. Sollte dieses Vorhaben tatsächliche Umsetzung finden, besteht die Möglichkeit eventuell noch nicht abgerechnete Beträge noch auszuzahlen. Diese Zahlung muss stets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, um zusätzliche Belastungen durch die Pandemie abzumildern.

Elektromobilität

Neben der günstigen Besteuerung der Privatnutzung mit 0,25 % für Elektroautos bis 60.000,00 EUR bzw. 0,5 % für Plug-in-Hybride (bei diesen Fahrzeugen bitte stets die steigenden Anforderungen an CO2-Ausstoß bzw. Mindestreichweite für die elektrische Fahrleistung beachten), wird die Anschaffung mit der sogenannten Innovationsprämie für E-Autos unterstützt. Nicht zuletzt aufgrund teils sehr langer Lieferzeiten für diese Fahrzeuge, wurde die Möglichkeit der Beantragung der Innovationsprämie nun vom 31.12.2021 auf den 31.12.2025 verlängert.

Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2019

Grundsätzlich ist die Steuererklärung für das Jahr 2019 bei Erstellung durch einen Steuerberater bis spätestens zum 28.02.2021 einzureichen. Da der Berufsstand aktuell in eine Vielzahl von außersteuerlichen Antragsverfahren eingebunden ist, um die Folgen der Pandemie für die Unternehmen zu reduzieren, soll diese Abgabefrist einmalig bis auf den 31.08.2021 verlängert werden. Hinsichtlich unseres Büros ist dazu anzumerken, dass wir trotz aller Mehrarbeit hinsichtlich des Bearbeitungsstandes der Steuererklärung 2019, auf einem ähnlichen Niveau wie im Vorjahr sind, sodass der reguläre Termin zum 28.02.2021 voraussichtlich generell zu halten sein wird (Allerdings könnte ein Corona-Positiv-Fall im Büro selbst mit den üblichen Quarantäneverpflichtungen oder noch weitergehende Schließungsanordnungen jedoch noch zu massiven Verwerfungen führen).

Angemerkt sei für die “taktische” Überlegung einer etwaigen späteren Einreichung einer Steuererklärung aufgrund einer hohen Nachzahlung dazu auch, dass der Gesetzgeber derzeit nicht beabsichtigt den Beginn des Zinslaufs hinsichtlich der Steuererklärungen 2019 zu verschieben, um etwaigem Missbrauch vorzubeugen. Folglich ist davon auszugehen, dass Steuernachzahlungsbeträge für das Jahr 2019 weiterhin ab dem 01.04.2021 mit 6 % pro Jahr verzinst werden unabhängig davon, wann die Steuererklärung abgegeben wird.

Förderprogramme

Aktuelle Konjunkturmaßnahmen im Rahmen der Pandemie verstärken nun noch stärker denn je die kaum noch zu überschauende Vielfalt aus diversen Förderprogrammen auf Bundes-, Länder- und mittlerweile verstärkt auch kommunaler Ebene. Es ist daher anzuraten, stets vor Tätigung eines Investitionsvorhabens zu prüfen, ob möglicherweise eine Begünstigung im Rahmen eines Förderprogramms gegeben ist wie beispielsweise

Bitte bedenken Sie stets, dass bei den meisten Förderprogrammen der Antrag auf Förderung vor der eigentlichen Beauftragung gestellt werden muss. Bitte vermeiden Sie diesen Formfehler. Stets gilt es auch zu prüfen, ob trotz aller Förderung ein wirklich attraktives Angebot vorliegt (insbesondere auf teils schwerlich in der Praxis zu erfüllende Förderbedingungen oder beispielsweise potenzielle Probleme im Rahmen der Gebäudephysik).

Geldwäsche

Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) grundlegend neu geregelt wird. Demnach macht sich der Geldwäsche strafbar, wer einen Vermögensvorteil annimmt, den ein Anderer aus einer Straftat erlangt hat. Der Gesetzgeber beabsichtigt alle möglichen Vortaten für eine nachgelagerte Geldwäsche zu öffnen unabhängig davon, ob der Annehmende eine tatsächliche und konkrete Kenntnis von der Vortat hatte. Insgesamt unternimmt der Gesetzgeber nun laufend Maßnahmen um den Umsatz mit Bargeld nachdrücklich zu verkomplizieren bzw. zu verteuern, wie beispielsweise im Vorjahr die Belegausgabepflicht (Bonpflicht). Aus Gründen der Vorsicht kann insbesondere hinsichtlich der Geldwäsche nur dazu geraten werden, von höheren Bargeldumsätzen nach Möglichkeit Abstand zu nehmen, um Haftungsrisiken und strafrechtliche Folgen zu meiden. Bereits der Hinweis an den Kunden, den Rechnungsbetrag bitte per Banküberweisung zu begleichen, würde Sie weitgehend schützen, da die Vorgaben hinsichtlich einer etwaigen Geldwäsche für die Banken, die dann entsprechend in den Zahlungsverkehr eingebunden sind, noch weitaus höher sind als die allgemeingültigen Vorgaben.

Temporäre Reduzierung der Umsatzsteuer

Grundsätzlich erfolgt die Rückkehr hinsichtlich des ermäßigten Steuersatzes zurück zu 7 % und hinsichtlich des regulären Steuersatzes zu 19 % ab dem 01.01.2021. Lediglich hinsichtlich der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit der Ausnahme für die Abgabe von Getränken) bleibt es bei der Reduzierung für den Zeitraum des ersten Halbjahres 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von nun wieder 7 % (im zweiten Halbjahr 2020 noch 5 %). Ab dem 01.07.2021 gilt dann wieder der allgemeine Steuersatz von 19 %.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Für bewegliche Anlagegüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, ist wieder die degressive Abschreibung möglich. Dies bedeutet, dass sich der Abschreibungssatz auf 25 % beläuft, jedoch nicht das 2 1/2-fache der linearen AfA (anhand der typisierten Nutzungsdauer des angeschafften Wirtschaftsgutes) überschreiten darf.

Corona-Hilfen (siehe anbei Zusammenfassung aller Hilfen)

Anträge auf die Novemberhilfe für geschlossene und angelagerte Betriebe sowie für die Überbrückungshilfe II für Branchen mit starken Umsatzrückgängen (September bis Dezember 2020) sind bis spätestens 31.01.2021 zu stellen. Wenn wir für Sie einen entsprechenden Antrag stellen bzw. auf nun vorliegenden tatsächlichen Zahlen der Buchhaltung eine Antragsberechtigung prüfen sollen, so erbitten wir Ihre Beauftragung.

Die tatsächliche Bearbeitung der Anträge auf Novemberhilfe seitens der Förderbanken ist nun endlich angelaufen. Erste Rückfragen haben uns nun tatsächlich auch erreicht.

Die rückwirkende Deckelung bei der Überbrückungshilfe II auf nur noch “ungedeckte” Fixkosten aufgrund des EU-Beihilferechts hat erneut Vertrauen verspielt. Es bleibt abzuwarten, ob bis zur Schlussantragungsstellung noch weitere rückwirkende Änderungen (insbesondere erneut aus beihilferechtlichen Problemstellungen) folgen.

Daneben möchten wir insbesondere auf den sogenannten KfW-Schnellkredit hinweisen, der über die Hausbank beantragt werden kann. Die Besonderheit hier ist, dass die KfW die Besicherung des Darlehens übernimmt, indem eine 100%ige Haftungsfreistellung der Hausbank erfolgt.

Für die nachfolgende Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021) soll es weitere Verbesserungen und eine Neustarthilfe für Solo-Selbständige geben, deren konkrete Ausgestaltung jedoch noch genauso abzuwarten bleibt wie der Zeitpunkt, ab dem diese Anträge überhaupt gestellt werden können.

Deshalb soll es nun erneut die Möglichkeit von Abschlagszahlungen geben, da sich die Liquidität der betroffenen Betriebe akut zuspitzt, die aber auch noch nicht (mangels eines entsprechenden Antragsformulars) beantragt werden können.

Hierzu wird die Seite des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) laufend um neue Informationen ergänzt:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020

 In der ersten Welle der Pandemie im vergangenen Frühjahr hatte der Bund die sogenannte “Soforthilfe” als kurzfristiges Hilfsprogrammen aufgelegt, was über die Landesförderbanken abgewickelt wurde. In jedem der dazu erteilten Bescheide stand bereits seinerzeit, dass eine eventuelle Überkompensation durch diese Förderung zu prüfen ist und etwaige überzahlte Beträge umgehend zurückzuführen sind, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.

Hierzu besteht bis zum heutigen Tage das Problem, das es kein Berechnungsschema gibt, um eine etwaige Überkompensation zu ermitteln. Der Bund hat es bis zum heutigen Tage versäumt, ein einheitliches Berechnungsschema bereitzustellen. Bisher hat nur das Land Nordrhein-Westfalen ein eigenes Berechnungsschema herausgegeben, was mittlerweile aber wieder zurückgezogen worden ist, da das Land fürchtet, in die Zahlungspflicht hinsichtlich der “Soforthilfe” genommen zu werden, falls nachträglich der Bund ein abweichendes Berechnungsschema aufstellt.

Die Niedersächsische Förderbank (NBank) erbittet nur in Fällen, bei denen eindeutig eine Kompensation vorgelegen hat, die Soforthilfe umgehend zurückzuzahlen, um sich vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu bewahren. In allen anderen Fällen, in denen sicher zumindest ein teilweiser Anspruch auf die Soforthilfe bestanden hat, bittet die NBank abzuwarten, bis das bundeseinheitliche Berechnungsschema bekannt gegeben wird. Hiermit ist frühestens im Sommer 2021 zu rechnen.

Anmerkung: Da sich insbesondere die Förderkulisse laufend ändert/konkretisiert, sollte der Link zum BMWi beachtet werden, weil es dort laufend die angepassten offiziellen Informationen gibt.

Grabbestraße 21, 31789 Hamelncid:image002.jpg@01D58F0D.86D23E90

Dipl.-Betriebswirt (FH) Jörg Marks, Steuerberater

Ludwig Meyer, Steuerberater

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