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Implantatreinigung an zu Lasten der GKV vorgenommenen Versorgungen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einem Urteil vom 21.06.2011 (AZ: B 1 KR 17/10 R) mit der Frage beschäftigt, ob Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen Anspruch auf eine Implantatreinigung unter Entfernung harter verkalkter Beläge als Sachleistung gegen ihrer Krankenkasse dann besitzen, wenn für die durchgeführte Implantatversorgung eine Ausnahmeindikation bestand. Das Gericht hat diese Frage bejaht und ausgeführt, dass Nr. 107 Bema (Zst) auch die Entfernung harter Beläge an ausnahmsweise als Sachleistung erbrachten Implantaten und darauf aufgesetzten Suprakonstruktionen erfasse. „Zahnbeläge finden sich auf Zahnersatz, Implantaten und Zähnen” (BSG aaO).

Es sei in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass die Leistungspflicht letztlich nicht davon abhängt, dass bzw. in welchem Umfang medizinisch notwendige Leistungen liquidierbar seien. Gegebenenfalls sei es Aufgabe des Bewertungsausschusses, den Bewertungsmaßstab fortzuschreiben und die Leistungsansätze am Leistungsanspruch der Versicherten auszurichten.

Für Ansprüche auf weitere Leistungen fehlt es nach Auffassung des BSG an einer tragfähigen Grundlage. Dies betrifft z.B. Ansprüche Versicherter der GKV auf Entfernung weicher Beläge einschließlich der Abtrenn- und Wiedereingliederungsleistung sowie Schichtaufnahmen. Diese Leistungen können nicht zu Lasten der GKV liquidiert werden.

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