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Identifikationsprüfung des Patienten

Bereits im Jahre 2014 habe ich darüber berichtet, dass in zunehmendem Maße Ärzte und Zahnärzte um das Ihnen zustehende Honorar von Patienten dadurch geprellt werden, dass Ihnen eine falsche Identität vorgegaukelt wird, um so in den Genuss einer unentgeltlichen Leistung zu gelangen. Als Empfehlung hatte ich seinerzeit geraten, sich insbesondere bei nicht -persönlich- bekannten Patienten einen Personalausweis oder einen anderen Identifikationsnachweis vorlegen zu lassen.

Klar ist: Es bleibt dabei, dass in Schmerz- oder Notfällen die Leistungen des Zahnarztes nach der Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte nicht von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden darf. Die Notfallleistung ist unbedingt und ohne eine Voraussetzung zu erfüllen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Helferin die Frage nach der Identität stellt und sich ein Identifikationspapier vorlegen lässt, soweit die Versichertenkarte nicht vorgelegt wird. Durch die höfliche Frage ist noch nicht die Leistung als solche von der Voraussetzung der Vorlage des Identifikationspapiers abhängig gemacht worden. Besonders notwendig erscheint der Nachweis der Identität dann gegeben, wenn es sich nicht um einen Notfall handelt. Wie ich erfahren habe, gibt es Einzelfälle, in denen Patienten sich durch die falsche Identität hochwertige Privatleistungen erschlichen haben. Dem sollte durch Vorlage eines Identifikationspapiers vorgebeugt werden. Kürzlich hat ein Gericht (Amtsgericht Lünen, Urteil vom 10.02.2016, AZ: 7 C 424/15) einem Arzt das Recht zugebilligt, sich den Personalausweis zeigen zu lassen, wenn der Patient angibt, die Versichertenkarte vergessen zu haben. Das Gericht hat ausgeführt, das Verlangen nach Vorlage des Personalausweises oder eines anderen mit einem Lichtbild des Patienten versehenen Ausweisdokuments sei im konkreten Falle weder „außergewöhnlich” noch „übertrieben” oder gar „überspannt”. Dies deshalb nicht, weil die Vorlage eines Lichtbildausweises (üblicherweise des Personalausweises) das gängigste Mittel der Identifikation einer Person sei und es durchaus auch üblich sei, ein solches Dokument mit sich zu führen.

Man kann sicherlich darüber geteilter Meinung sein, ob es allgemein üblich ist, den Personalausweis bei sich zu tragen. Ich würde auch als Identifikationspapier es nicht nur auf den Personalausweis beschränken, sondern auch andere Papiere (z.B. Führerschein) als Identifikationspapier als Nachweis für die Identität zulassen. Fest steht, dass jeder Berufsangehörige, der mit unbekannten Personen kontaktiert und Vorleistungen erbringt, sich in angemessener Weise über die Identität dieser Person und die Richtigkeit der angegebenen Daten überzeugen muss. Denn: „Vertrauen ist gut …”.

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