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Häusliches Arbeitszimmer: Mehrfache Gewährung des Höchstbetrags möglich

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten können in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz (EStG)).

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konnte der Höchstbetrag (1.250 EUR) nur einmal gewährt werden, wenn das Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen genutzt wird.

Der BFH hat nun in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung geändert. In dem entschiedenen Fall nutzte ein Lehrerehepaar gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus, das den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehörte. Die Aufwendungen betrugen mehr als 2.500 EUR. Die beiden Lehrer machten jeweils Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe des maximalen Betrags von 1.250 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich Aufwendungen von insgesamt 1.250 EUR und ordnete diesen Betrag den Eheleuten je hälftig zu.

Nach der neuen Rechtsprechung des BFH kann jeder Ehegatte Aufwendungen für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag ansetzen, soweit er diese selbst getragen hat und sofern die weiteren Voraussetzungen für den Abzug in seiner Person vorliegen. Der Abzug der Aufwendungen ist nicht mehr wie bisher objektbezogen sondern personenbezogen.

Empfehlung
Wird ein Arbeitszimmer durch mehrere Personen, welche die Kosten selbst tragen und welche die Voraussetzungen für den Abzug erfüllen, genutzt, kann der Höchstbetrag von 1.250 EUR für jede Person gewährt werden. Falls das Finanzamt den Höchstbetrag nur einmal gewähren sollte, kann mit Hinweis auf das BFH-Urteil VI R 53/12 vom 15.12.2016 Einspruch eingelegt werden.

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