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Gewinnkompensierung bei Wertpapierverkäufen

Wird bei der Veräußerung von Wertpapieren ein Gewinn realisiert, stellt sich häufig die Frage, wie dieser kompensiert werden kann.

Sind übrige Wertpapiere des Anlegers im Kurs gefallen, die jedoch aufgrund von erhofften Wertsteigerungen zunächst gehalten werden, können diese dennoch dazu genutzt werden, einen Gewinn auszugleichen.

Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.08.2009 (Aktenzeichen IX R 60/07) stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, die Wertpapiere zu veräußern und noch am selben Tag wieder zu erwerben. Zu beachten ist lediglich, dass die Wertpapiere beim Neuerwerb nicht den identischen Kurs haben dürfen. Durch diese Vorgehensweise wird tatsächlich ein Verlust realisiert.

Der Gewinn kann sodann zunächst auf Ebene der Bank verrechnet werden. Befinden sich die gewinn- und verlustbringenden Wertpapiere in Depots verschiedener Banken, muss bei diesen spätestens bis zum 15.12. des laufenden Jahres ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den nicht ausgeglichenen Verlust gestellt werden, um eine Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erreichen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei Eintritt der erhofften Wertsteigerung und anschließender Veräußerung der Gewinn zu versteuern ist.

Hinsichtlich der Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die der Anleger vor dem 01.01.2009 angeschafft hat, besteht kein Gestaltungsspielraum mehr. Bis dahin steuerlich relevante realisierte Verluste können bis zum 31.12.2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren ausgeglichen werden.

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