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Gewerbesteuer durch die Hintertür

Es droht dem zahnärztlichen Berufsstand von der Finanzverwaltung wieder einmal Ärger. Es geht um gewerbesteuerrechtlichen Bewertungen von sogenannten Berufsausübungsgesellschaften (Gemeinschaftspraxen):
Der 11.Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf) hat in einem Urteil vom 19.09.2013, AZ: 11 K 3969/11, festgestellt, dass die Zugehörigkeit zu einem nach dem Steuerrecht maßgebenden sogenannten Katalogberuf als Arzt oder Zahnarzt allein zur Bejahung steuerfreier freiberuflicher Einkünfte eines Gewerbebetriebes nicht ausreiche. „Auch bei der Ausübung eines Katalogberufes erfordert der Charakter der selbständigen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG, dass die Tätigkeit durch die unmittelbare persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen geprägt ist.”
In dem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall war eine Ärztin in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft zweier Ärzte als Gesellschafterin eingetreten. Praxiseinrichtung, Bankguthaben und Darlehensverbindlichkeiten waren allein den ursprünglichen beiden Ärzten zuzurechnen gewesen, Betriebskosten und Finanzierungskosten der Praxis wurden nur von diesen getragen. Die in die Gesellschaft eintretende Ärztin war an den materiellen und an den immateriellen Werten der Praxis nicht beteiligt. Sie sollte nach dem Gesellschaftsvertrag eine Vergütung allein nach den von ihr erzielten Umsätze erhalten.
Nach Ansicht des FG Düsseldorfs sei die eintretende Ärztin nicht Mitunternehmerin der Berufsausübungsgemeinschaft geworden. Ihr Gewinnanteil sei nicht dem Gewerbebetrieb der anderen Ärzte zuzurechnen, die jeweils zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt waren.
Daraus ist vom Gericht die Konsequenz hergeleitet worden, dass die gesamte Berufsausübungsgemeinschaft der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, weil sie einen Gewerbebetrieb unterhält. Das Gericht führt in seiner Begründung hierzu aus: Freiberuflich tätig und damit von der Gewerbesteuerpflicht befreit ist, wenn die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen geprägt ist. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss dem Steuerpflichtigen, hier der Berufsausübungsgemeinschaft, selbst und nicht dem qualifizierten Mitarbeiter zuzurechnen sein. Diese Voraussetzungen haben die Ärzte der Berufsausübungsgemeinschaft nicht im Hinblick auf die Umsätze der eintretenden Ärztin erfüllt, die unstreitig ihre Patienten eigenverantwortlich, ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung behandelt hat. Soweit die zweigliedrige Gesellschaft Honorarumsätze vereinnahmt hat, die auf der Tätigkeit der eintretenden Zahnärztin beruhten, haben sie gewerbliche Einkünfte erzielt, so dass nach der geltenden „Abfärbewirkung” der gesamte Betrieb der Berufsausübungsgemeinschaft in vollem Umfang der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
Was ist zu tun? Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Urteil noch in der Revision anhängig ist. Es bleibt aber das Risiko, dass das Urteil bestätigt wird und die Finanzbehörden begehrlich darauf zurückgreifen werden. Es muss daher schon jetzt der Rat erteilt werden, bestehende Berufsausübungsgemeinschaftsverträge zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, um Überraschungen zu vermeiden. Übrigens: Die KZVN hat die Genehmigung von Verträgen zur Errichtung einer Berufsausübungsgemeinschaft davon abhängig gemacht, dass die Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft unmittelbar an den unternehmerischen Chancen und Risiken beteiligt sind.

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