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Gestaltungen mit Vorauszahlungen auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Seit 2010 sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung selbst dann uneingeschränkt abziehbar, wenn sie die steuerlichen Höchstbeträge für Sonderausgaben übersteigen. Das gilt jedoch nicht für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie zum Beispiel für die Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte Lebensversicherungen sowie für Beitragsanteile zur Krankenversicherung, die einen Anspruch auf Krankengeld oder Komfortleistungen begründen. Das hat zur Folge, dass die Zahlungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich ins Leere laufen, wenn die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über den Höchstbeträgen liegen.

Um zumindest in späteren Jahren die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich nutzen zu können, besteht die Möglichkeit, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre im Voraus zu bezahlen. Leider hat der Gesetzgeber die Vorauszahlungsmöglichkeit ab 2011 auf zweieinhalb Jahre beschränkt. Zahlungen über das Zweieinhalbfache hinaus können dann erst in dem Jahr, für das die Beiträge gezahlt werden, als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Seit einiger Zeit bieten Krankenversicherungen verschiedene Modelle an, bei denen Vorauszahlungen geleistet werden, die mit den Beitragszahlungen nach Vollendung der aktiven Tätigkeit verrechnet werden. Diese Vorauszahlungen sind weiterhin wie bisher unbegrenzt sofort als Sonderausgaben abziehbar. Zu diesem Thema wird im nächsten Monat ein entsprechender Steuertipp veröffentlicht.

Da die Höhe des Sonderausgabenabzugs von zahlreichen Komponenten abhängt, sollten entsprechende Vorauszahlungen erst nach vorheriger Rücksprache mit dem steuerlichen Berater getätigt werden.

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