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Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen

Bei der Behandlung von Minderjährigen ist zwischen der Geschäftsfähigkeit und der Fähigkeit, wirksam in die Behandlung einzuwilligen (Einwilligungsfähigkeit), zu unterscheiden.

  1. Geschäftsfähigkeit
    Wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist geschäftsunfähig.
    Wer das siebte aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig, d.h. er kann nur dann einen Vertrag allein ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel Vater und Mutter) wirksam abschließen, wenn er die Leistungen aus Mitteln erbringt, die ihm von dem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
    Auch kann der Arzt/Zahnarzt regelmäßig den Minderjährigen bei Vorlage der Krankenversicherungskarte als unbeschränkt geschäftsfähig ansehen, wenn die Behandlung der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dient.
    Für die tägliche Praxis bedeutet dies, dass bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Patienten in der Regel wirksam ein Behandlungsvertrages, der Grundlage u.a. für den Honoraranspruch ist, nur mit dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen abgeschlossen werden kann oder die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden muss.
  2. Einwilligungsfähigkeit
    Von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden ist die Fähigkeit des Patienten, wirksam in eine Behandlung einzuwilligen. Sie hängt also nicht von der Geschäftsfähigkeit ab. Besitzt der Patient diese Fähigkeit nicht, ist der (zahn-)ärztliche Eingriff eine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne.
    Bei der Einwilligungsfähigkeit kommt es darauf an, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag (Verstandsreife).
    Es wird derzeit angenommen, dass ein unter Vierzehnjähriger nicht über die nötige Verstandesreife verfügt, um in eine Behandlung wirksam einwilligen zu können.
    Bei einem über Vierzehnjährigen und unter Achtzehnjährigen hängt es von der Entwicklung des Minderjährigen ab, ob er konkret die Indikation und die Art des Eingriffes beurteilen kann, also konkret über die nötigen Verstandesreife verfügt. Ist dies der Fall, kann er wirksam in die Behandlung einwilligen. Dies bedeutet, dass der Zahnarzt/Arzt sich darüber klar werden muss, ob der minderjähriger Patient über die nötige Verstandesreife verfügt, denn dann ist der minderjährige Patient allein entsprechend aufzuklären und kann wirksam in die Behandlung einwilligen.
    Besitzt der Patient die Verstandesreife nicht, sind die gesetzlichen Vertreter als sorgeberechtigte Personen aufzuklären. Dabei gilt grundsätzlich:
  3. Bei Routineeingriffen (z.B. Füllungstherapie) hat nur der erschienene Elternteil einzuwilligen.
  4. Bei mittelschweren Eingriffen (z.B. Extraktion eines Zahnes) ist der erschienene Elternteil aufzuklären und zu befragen, ob auch der nichterschienene Elternteil seine Einwilligung erklärt hat. Wird diese Frage bejaht, kann von einer wirksam Einwilligung ausgegangen werden.
  5. Bei lebensbedrohlichen Eingriffen (z.B. Behandlung in ITN) müssen beide Sorgeberechtigten erscheinen und dem Behandler die Einwilligung erklären.

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