GEMA-Gebühren für Musik in der Zahnarztpraxis unzulässig
Hintergrundmusik beruhigt und bringt eine freundliche Atmosphäre auch in die Zahnarztpraxis. Das Übertragen von Rundfunksendungen kann zudem die hoffentlich nur kurze Wartezeit im Wartezimmer überbrücken. Rechtlich wurde jedoch immer wieder darüber gestritten, ob das Abspielen von Hintergrundmusik und Radiosendungen gebührenpflichtig ist. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) forderte Gebühren für das Abspielen von Musik zum Schutz der Urheber. Begründet wurde dies damit, dass es sich beim Abspielen in der Zahnarztpraxis um eine öffentliche Wiedergabe handelt.
Mit dieser Rechtsfrage hatte sich der EuGH bereits im April 2012 zu beschäftigen. Ein italienischer Zahnarzt wehrte sich gegen die Geltendmachung von Gebühren der italienischen Einzugszentrale SCF, die vergleichbare Aufgaben der GEMA in Italien wahrnimmt. Der europäische Gerichtshof lehnte in seiner Entscheidung, AZ: C – 135/10, eine Gebührenpflicht des Zahnarztes ab. Es handele sich bei der Wiedergabe in der Zahnarztpraxis nicht um eine „öffentliche Wiedergabe” im Sinne des Unionsrechts entschied das Gericht. Die Patienten des Zahnarztes bilden, so führt das Gericht aus, eine üblicherweise bestimmte und begrenzte Personenzahl und diese würden zudem jeweils nur begrenzt einen geringen Teil des Angebots hören können. Auch diene das Abspielen von Hintergrundmusik nicht dem Erwerb, denn Patienten suchen die Zahnarztpraxis auf, um behandelt zu werden und nicht, um der Hintergrundmusik zu lauschen. Die Patienten kommen daher eher unfreiwillig in den Genuss der Hintergrundmusik. Von einer Aufnahmefähigkeit der Patienten für diese Musik in dieser Situation kann nach Vorstellung des EuGH nicht ausgegangen werden.
Dies Urteil hat eine Zahnarztpraxis in Deutschland zur Grundlage für eine Kündigung des Lizenzvertrages mit der GEMA gemacht. Die Zahnarztpraxis wurde daraufhin von der GEMA auf Zahlung der Gebühren verklagt. Hatte noch das Amtsgericht und das Landgericht die Praxis auf Zahlung eines Teils der von der GEMA eingeklagten Gebühren verpflichtet, entschied der BGH am 18.06.2015 unter Beachtung der oben aufgeführten Rechtsprechung des EuGH, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis im Allgemeinen keine -vergütungspflichtige- öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes darstellt.
Zahlen Sie noch GEMA-Gebühren? Dann kündigen Sie den Vertrag „zum nächst möglichen Zeitpunkt” und lassen Sie sich dies von der GEMA bestätigen.
Nur zur Klarstellung: Bei den GEMA-Gebühren handelt es sich nicht um die allgemeinen Rundfunkgebühren, die von der GEZ eingezogen werden. Die Zahlung dieser Gebühren wird durch das Urteil nicht berührt.
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