Für Garderobe wird nicht gehaftet
Die kalte Jahreszeit ist angebrochen. Damit einher geht, dass Patienten in z.T. dicker Winterkleidung die Praxis betreten und sich zur Behandlung der störenden Kleidung dadurch entledigen, dass sie diese an den hierfür in der Praxis vorgesehenen Garderobehaken hängen. Dies ist so lange problemlos, wie sich die abgelegte Kleidung nach der Behandlung noch am Garderobenhaken wiederfindet.
Aber was gilt, wenn die Kleidung sich nicht wiederfindet, weil sie von anderen Patienten in einem unbeobachteten Moment entwendet wurde?
Rechtlich entsteht die Frage, ob durch das Ablegen von Kleidungsstücken am Garderobenhaken im Wartezimmer ein Verwahrungsvertrag zwischen Patient und Inhaber der Praxis zustande kommt und der Praxisinhaber für entwendete Kleidungstücke haftet.
Ein Verwahrungsvertrag setzt stets voraus, dass der verwahrte Gegenstand dem Verwahrer übergeben wird. Allein hieran wird es in aller Regel in Zahnarztpraxen fehlen. Eine Haftung wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend abgelehnt.
Es ist auch bekannt, dass der Praxisinhaber oder seine Mitarbeiter/innen in aller Regel mit anderen Aufgaben als der Überwachung von Kleidungsstücken betraut sind und es ihnen daher nicht möglich ist, für die sichere Aufbewahrung von Kleidungsstücken in der Praxis zu sorgen. Eine Pflicht zur Verwahrung und Beaufsichtigung ergibt sich auch nicht aus dem mit dem Praxisinhaber geschlossenen ärztlichen Behandlungsvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages wird dem Patienten allenfalls eine Gelegenheit zum Abhängen seiner Kleidung für die Dauer der Behandlung angeboten, so dass sich hieraus nicht zwangsläufig eine Haftungsübernahme bzw. eine entsprechende Verwahrenspflicht des Zahnarztes oder seines Personals ergibt.
Im Ergebnis läuft der Patient also Gefahr des Verlusts seiner Kleidung und hat ausschließlich auch diese allein zu tragen, wenn Kleidungsstücke aus der Garderobe in der Praxis während der Behandlung entwendet werden. Dies mag für den Patienten unbefriedigend sein, da er während der Behandlung keinen Einfluss auf die sichere Verwahrung nehmen kann. Etwas anderes kann gelten, wenn z.B. durch eine längere Anästhesie die Garderobe völlig unbeaufsichtigt ist, weil Arzt und Mitarbeiter/in mit der Behandlung befasst sind. Dies wird offenbar in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht rechtlich thematisiert.
Gleichwohl entspricht es einer gewissen Fürsorge gegenüber dem Patienten, ihn auf die besondere rechtliche Situation dadurch hinzuweisen, indem ein Schild mit dem Wortlaut „Für Garderobe wird keine Haftung übernommen“ gut sichtbar aufgehängt wird. Der Patient hat dann gegebenenfalls die Möglichkeit, wertvolle Kleidungsgegenstände sicherer als in der Garderobe der Praxis zu hinterlegen.
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