Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen
Der 11. Senat des Finanzgerichtes (FG) Düsseldorf hat jüngst mit seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 17.01.2011 (Az. 11 K 908/10 L) entschieden, dass bei der Berechnung der Freigrenze von 110 EUR auf die geplante und nicht auf die tatsächliche Teilnehmerzahl abgestellt wird. Die Revision wurde eingelegt – das Aktenzeichen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) lautet VI R 7/11.
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Unternehmen hat für seine Mitarbeiter und deren Familienangehörige ein Sommerfest ausgerichtet. Hierbei wurde aufgrund einer Umfrage bei der Planung von 600 Personen ausgegangen, wovon aber tatsächlich nur 348 Personen teilnahmen. Folglich waren die anfallenden Kosten überdimensioniert. Die Freigrenze von 110 EUR wurde nach Auffassung des Finanzamtes bereits bei Arbeitnehmern mit einer Begleitperson überschritten.
Auffassung der Verwaltung und der bisherigen Rechtsprechung
Wendet der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung insgesamt mehr als 110 EUR brutto zu, so sind die Aufwendungen laut der Auffassung der Verwaltung dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.
Auch der 16. Senat des FG Düsseldorf hatte kurze Zeit zuvor entschieden, dass für die Prüfung des Überschreitens der Freigrenze die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer maßgebend sei (Urteil vom 07.10.2010, Az. 16 K 1294/09 L). Auch in diesem Verfahren ist die Revision vor dem BFH anhängig (Az. VI R 95/10).
Fazit
Das o.g. Urteil des 11. Senats des FG Düsseldorf widerspricht sowohl der bisherigen Verwaltungsauffassung als auch der bisherigen Rechtsprechung.
Da eine höchstrichterliche Entscheidung aussteht, sollten in betreffenden Fällen die Bescheide aufgrund von Lohnsteuer-Außenprüfungen angefochten werden.