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Forderungsbeitreibungen: Nicht immer heiligt der Zweck die Mittel!

Die Nachlässigkeit und mangelnde Zahlungsmoral bei der Begleichung von Rechnungen ist ein in jeder Praxis bekanntes ärgerliches Problem. Vielfach werden mit der Beitreibung private Abrechnungsgesellschaften betraut. Es mag eine Portion Eigeninteresse im Spiel sein, wenn ich als Anwalt kritische Anmerkungen an so mancher Verfahrensweise derartiger Gesellschaften übe, denn auch meine Anwaltskanzlei befasst sich beruflich mit Forderungsbeitreibungen. Aber es sollte stets bedacht werden, ob die Übertragung derartiger Aufgaben auf private Abrechnungsgesellschaften dem Ruf der Praxis stets zuträglich ist.
Sicherlich ist es ein großer Vorteil, wenn so manche Abrechnungsgesellschaft z.B. im Rahmen eines Factoring die Forderungen ankauft. Ein möglicher Forderungsausfall wird so verhindert. Aber manche Beitreibungspraxis der einen oder anderen Abrechnungsgesellschaft ist nicht immer dem Ruf der Praxis zuträglich. So ist bekannt geworden, dass Patienten bei Nichtbegleichung einer Rechnung beispielsweise in Aussicht gestellt wurde, „den Lebenssachverhalt” ins Internet zu stellen. Auch wurden Schuldner / Patienten mitgeteilt, „nach Ablauf -es folgt eine Frist- behalten wir uns weitere Schritte vor. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa Holding AG … übermitteln….” Das gleiche gilt bei einer Drohung mit einer Strafanzeige wegen Betrug.
Nach § 240 Abs. 2 Strafgesetzbuch handelt es sich bei einer solchen Geschäftspraxis um eine rechtswidrige Nötigung, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Bewertung des Verhaltens des Gläubigers oder dessen beauftragte Eintreibungsstelle als strafbare Nötigung muss stets dem Einzelfall überlassen werden. Für den Ruf der Praxis ist es aber wenig zuträglich, wenn bekannt wird, dass die Beitreibung von Forderungen mit der Androhung eines Übels verlangt werden, die als Versuch der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners angesehen wird. Unwürdig erscheint es auch, wenn Beitreibungen durch „Besuche beim Schuldner” versucht werden.
Im Ergebnis somit der Rat: Wenn schon Beitreibungsgesellschaften, dann prüfen Sie sorgfältig und umfassend deren Handlungsweise unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Ansehens Ihrer Praxis.
Ein Forderungsmanagement einschließlich Beitreibung durch einen Anwalt sichert gewöhnlich Seriosität und den Ruf der Praxis – und die Kosten sind hier auch nicht höher!

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