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Familienangehörige als Dolmetscher?

Bekanntlich begeht ein Arzt / Zahnarzt eine Körperverletzung, wenn der Patient nicht zuvor in die Behandlung eingewilligt hat. Ohne vorherige Aufklärung kann der Patient aber nicht in die Behandlung wirksam einwilligen. Doch was ist eigentlich, wenn der Patient kein Deutsch versteht? Der Zahnarzt hat sich bei der Aufklärung zu vergewissern, dass der Patient seiner Aufklärung folgen kann, anderenfalls hat er im Zweifel einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

Häufig wird der Patient, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, aber von Familienangehörigen oder Landsleuten begleitet, die behaupten, dolmetschen zu können.

So auch in einem Fall, welches das OLG Köln zu entscheiden hatte (OLG Köln, 09.12.2015, AZ: 5 U 184/14). Es ging um die Frage, ob ordnungsgemäß über eine Hüft-Endoprothesen-Operation aufgeklärt wurde, in dem die anwesende Ehefrau quasi als Dolmetscherin bei dem Aufklärungsgespräch anwesend war und ihren Ehemann die Bedeutung des Eingriffs und dessen Risiken übersetzt hat. Im Klageverfahren gab die Ehefrau überraschend vor, kaum deutsch zu verstehen und selbst einen Dolmetscher zu benötigen. Nach Überzeugung des OLG Köln war die Ehefrau zwar durchaus in der Lage, den Ausführungen des aufklärenden Arztes zu folgen. Es bestanden aber nach Ansicht des Gerichts Zweifel, ob sie in der Lage gewesen ist, Sinn und Bedeutung des medizinischen Eingriffs zu erfassen und ihrem Ehemann die Risiken des Eingriffs ordnungsgemäß zu übersetzen. Der Arzt muss sich, der Entscheidung des OLG Köln zufolgen, wenn der Patient aufgrund von Sprachproblemen in Anwesenheit eines seine Ausführungen übersetzenden Familienangehörigen aufgeklärt wird, davon überzeugen und in geeigneter Weise überprüfen, ob der Patient seine Ausführungen tatsächlich verstanden hat. Hierzu ist es, so führt das OLG Köln aus, auch erforderlich, dass sich der Arzt einen Eindruck von den sprachlichen Kenntnissen des dolmetschenden Familienangehörigen verschafft. Danach muss er durch eigene Beobachtungen feststellen, dass dem Patienten übersetzt wird, was der Arzt dem übersetzenden Familienangehörigen erläutert hat und muss aus der Länge des Übersetzungsvorgangs den Schluss ziehen, dass auch eine vollständige Übersetzung vorliegt.
Danach muss sich der Arzt durch Rückfragen an den Patienten einen Eindruck davon verschaffen, ob dieser die Aufklärung auch verstanden hat. Hat der Arzt Zweifel, ob der Patient seine Ausführungen verstanden hat oder muss er solche Zweifel haben, ist er gehalten, sich der Hilfe eines Dolmetschers zu bedienen, von dessen ausreichenden Sprachkenntnissen er hinreichend ausgehen kann.

Auch wenn der Zahnarzt nicht verpflichtet werden kann, für einen Dolmetscher zu sorgen, bedeutet dies für ihn jedoch immer auch ein Risiko, wenn er sich auf die Hilfe eines Familienangehörigen als Dolmetscher verlässt. Dies gilt umso mehr, je mehr die Behandlung nicht unbedingt notwendig ist. Allerdings hat im vorliegenden Fall die Rechtsprechung auch festgestellt, dass der Patient sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hat, sondern auf jeden Fall in die Behandlung eingewilligt hätte, auch wenn er das Risiko gekannt hätte, weil er beschwerdefrei werden wollte (sogenannte hypothetische Einwilligung). Ausnahmsweise hat das Gericht die fehlerhafte Aufklärung nicht zum Nachteil des Arztes ausgelegt. Gleichwohl sollte sich der Zahnarzt bei der Behandlung von Patienten, die nicht deutsch verstehen und bei denen Familienangehörigen oder Landsleute die Übersetzung übernehmen, durch gezielte Rückfragen davon überzeugen, dass seine Ausführungen auch in vollem Umfang verstanden und übersetzt wurden. Dies muss auch entsprechend dokumentiert werden. Ich verweise insoweit auch auf meine Ausführungen im Rechtstipp „Verstehen Sie deutsch? Oder wird ein Dolmetscher benötigt.”

Angesichts hoher Flüchtlingszahlen erscheint die Entscheidung des OLG Köln nicht als Einzelfall. Es wäre bedauerlich, wenn eine an sich objektiv gelungene zahnärztliche Behandlung zu haftungsrechtlichen Problemen nur deshalb führt, weil die Grundsätze ordnungsgemäßer Aufklärung nicht beachtet wurden.

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