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Fälligkeit der Liquidation

Fälligkeit der Liquidation bedeutet, dass der Zahnarzt/die Zahnärztin für die von ihm/ihr erbrachten zahnärztlichen Leistungen seine/ihre Vergütung vom Patienten fordern kann.

Bei Privatpatienten setzt dies gemäß § 10 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eine der GOZ entsprechend nachprüfbare Rechnung voraus, d.h. die Rechnung muss z.B. das Datum der Erbringung der Leistung enthalten, bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie des jeweiligen Steigerungssatzes etc.. Erst wenn eine solche Rechnung vorliegt, kann der Zahnarzt sein Honorar beanspruchen. Die Rechnung muss aber nur den formellen Voraussetzungen von § 10 GOZ (bzw. § 12 GOÄ) entsprechen, damit sie fällig wird. Entspricht die Rechnung hingegen nicht dem materiellen Gebührenrecht, berührt dies die Fälligkeit nicht (BGH, 21.12.2006, III ZR 117/06). Ist also in der Liquidation ein fehlerhafter Steigerungssatz gewählt worden, berührt dies allein die materiellen Voraussetzungen der Gültigkeit der Liquidation und berührt nicht den Eintritt der Fälligkeit.

Die Beachtung dieser Vorschriften ist deshalb so wichtig, weil eine Mahnung, die vor Fälligkeit der Rechnung ausgesprochen wird, keine rechtliche Wirkung entfaltet.

Erst die Mahnung setzt den Patienten / Schuldner in Verzug. Die Kosten für die erste Mahnung (Porto, Mahngebühren etc.) können gegenüber dem Patienten nicht geltend gemacht werden. Wird hingegen eine zweite/letzte (nochmalige) Mahnung ausgesprochen, so können die hierfür anfallenden Kosten (Porto, Zinsen, Mahngebühren, Anwaltskosten etc.) vom Patienten gefordert werden.

Überprüfen Sie daher laufend, ob die von Ihnen erteilten Liquidationen den Anforderungen von § 10 GOZ entsprechen und tragen Sie dafür Sorge, dass bei Nichtzahlung der Rechnung der Patient zeitnah gemahnt wird.

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