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Ersatz von Unfallkosten bei privat genutzten Firmenwagen

Arbeitnehmer, die bei einem Unfall an ihrem Dienstwagen schadenersatzpflichtig sind, müssen ab dem 01.01.2011 unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern, wenn der Arbeitgeber (z.B. aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen) auf Schadenersatz verzichtet.

Liegt jedoch keine Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters vor (Unfallverursachung durch einen Dritten, höhere Gewalt) oder ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (Dienstreise, Fahrt Wohnung Arbeit), ist beim Mitarbeiter kein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon bilden Trunkenheitsfahrten, welche immer als Privatfahrten angesehen werden.

Hat der Arbeitgeber auf den Abschluss einer Kaskoversicherung verzichtet, kann dies dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Es ist so zu verfahren, als bestünde eine Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 EUR, wenn es bei einer bestehenden Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre. Der geldwerte Vorteil wäre in diesem Fall auf 1.000 EUR begrenzt.

Als Vereinfachungsregelung gilt, dass Schadenfälle bis zu einem Nettobetrag von 1.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer je Unfall nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden brauchen.

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