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Erlass der Grundsteuer

Ist bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag wesentlich gemindert, ohne dass dies der Zahnarzt zu vertreten hat, so kann die Grundsteuer auf Antrag teilweise erlassen werden. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.

Gemäß § 33 Grundsteuergesetz ist die Grundsteuer bei einem bebauten Grundstück teilweise zu erlassen, wenn der normale Rohertrag des Grundstücks wesentlich gemindert ist. Normaler Rohertrag ist hierbei die geschätzte übliche Jahresmiete. Ist die tatsächlich erzielte Jahresmiete gegenüber der zu Jahresbeginn geschätzten üblichen Miete um mehr als 50% gemindert, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen. Ist die Jahresmiete sogar um 100% gemindert, so wird die Grundsteuer in Höhe von 50% erlassen.

Wichtig ist, dass der Zahnarzt nachweisen kann, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung des Grundstücks bemüht hat. Auf die Dokumentation dieser Bemühungen sollte besonderen Wert gelegt werden, da die Kommunen wegen der derzeitigen Kassenlage Erlassanträge besonders sorgfältig prüfen werden.

Wird das Grundstück für die eigene Zahnarztpraxis genutzt, gelten Besonderheiten. So ist der normale Rohertrag gemindert, wenn die Ausnutzung des Grundstücks gemindert ist. Der Erlass der Grundsteuer wird bei eigenbetrieblicher Nutzung nur dann gewährt, wenn die Erhebung der Grundsteuer unbillig wäre.

Hinweis

Wird die Frist versäumt, so ist nach dem 31. März 2010 nur noch ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer nach § 227 Abgabenordnung möglich. Dieser liegt jedoch im Ermessen der Finanzverwaltung, ist also nicht zwingend zu gewähren.

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