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Einwilligung in die Behandlung versus gemeinsames Sorgerecht

Bei der Behandlung von Kindern erscheint meist nur ein Elternteil zum Behandlungstermin.
Vielfach ist dabei nicht bekannt, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind oder sich haben scheiden lassen.
Die Frage danach, wer das Sorgerecht für das Kind hat, ist in der Zahnarztpraxis ungewöhnlich. Ob der erschienene Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil, ist aber für die Zustimmung in die Behandlung rechtlich von Bedeutung. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Waren die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das gemeinsame Sorgerecht durch Sorgeerklärung, durch eine familiengerichtliche Entscheidung oder durch spätere Heirat der Eltern begründet werden (§ 1626 a BGB). Liegt keine Sorgeerklärung oder eine familiengerichtliche Entscheidung vor, die die gemeinsame Sorge für das Kind bestimmt, ist zunächst die Mutter des nichtehelichen Kindes alleine sorgeberechtigt.
Verheiratete Eltern üben das elterliche Sorgerecht gemeinsam aus. Auch wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen, üben sie grundsätzlich das Sorgerecht gemeinsam aus (§ 1687 BGB). Allerdings kann das Familiengericht die Personensorge und/oder die Vermögenssorge auf einen Elternteil allein übertragen.
Doch was bedeutet es nun, wenn ein Elternteil sich mit seinem Kind zur Behandlung in der Praxis vorstellt. Müssen nun erst die Familienverhältnisse des Kindes geklärt werden? Nein! Der Zahnarzt/die Zahnärztin kann davon ausgehen, dass grundsätzlich der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, auch über die Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden kann, ohne dass der andere Elternteil dem zustimmen muss.
Praktisch bedeutet dies, bei einer routinemäßigen Behandlung, wie z.B. einer Kariesbehandlung, einer PZR etc. muss die Zustimmung des anderen Elternteils nicht eingeholt werden.
Handelt es sich hingegen um Behandlungen, die einen größeren Umfang haben und von erheblicher Bedeutung sind, so bedarf es auch der Zustimmung des anderen Elternteils. Beispielsweise bei einer kieferorthopädischen Behandlung, die sich gewöhnlich über einen längeren Zeitraum erstreckt, sind beide Elternteile über die Behandlung aufzuklären und haben beide auch in die Behandlung einzuwilligen.
Zweifelhaft kann im Einzelfall die Abgrenzung darüber sein, welche Behandlung von erheblicher Bedeutung ist und welche eine solche des täglichen Lebens. Ein Patentrezept gibt es hierfür nicht, denn auch die Rechtsprechung prüft jeweils im Einzelfall, ob es sich um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt.
Kommt die Mutter mit einem Kind, welches über erhebliche Schmerzen klagt und zudem einen tief kariösen Milchzahn aufweist, so wird der Zahnarzt diesen ohne Zustimmung des anderen Elternteils behandeln dürfen. Soll hingegen ein Zahn extrahiert werden, um eine kieferorthopädische Behandlung zu optimieren, wird man dies anders entscheiden müssen.
Besonders schwierig wird es, wenn der Elternwille nicht eindeutig ist, d.h. der eine Elternteil wünscht die Behandlung, der anderen lehnt sie ab. In diesem Fällen muss der Zahnarzt/die Zahnärztin bis zur Zustimmung beider Elternteile die Behandlung ablehnen, es sei denn es handelt sich um eine unaufschiebbare Behandlung z.B. Eröffnung eines Abszesses, weil ansonsten eine Blutvergiftung drohen könnte.
Nach der Diagnose sollte sich der Zahnarzt/die Zahnärztin daher zunächst darüber klarwerden, ob es sich um eine Behandlung handelt, die nur eine geringe Auswirkung hat oder ob es sich um eine Behandlung handelt, die von erheblicher Bedeutung und aufschiebbar ist. In diesem Fällen sollte auch der andere Elternteil hinzugezogen werden, um unliebsame Überraschungen und Vorwürfe zu vermeiden.

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