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Einwilligung für Eingriffe bei Jugendlichen

Einwilligung für Eingriffe bei Jugendlichen

Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Einwilligung eines nicht über die notwendige Verstandesreife verfügenden Jugendlichen

  1. bei nicht schwerwiegenden zahnärztlichen Eingriffen nur der Einwilligung eines Elternteils, von dem angenommen wird, dass er den anderen Elternteil vertritt,
  2. bei schwierigen Eingriffen (Zahnextraktion) ebenfalls nur der Einwilligung eines Elternteils, allerdings muss nachgefragt werden, ob auch der andere Elternteil mit der Behandlung einverstanden ist. Weitere Nachforschungen sind dann nicht mehr erforderlich,
  3. bei schwerwiegenden Behandlungen (z.B. Behandlung in ITN) stets der ausdrücklichen Einwilligung beider Elternteile.

Diese Grundsätze gelten nicht, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

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