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Einsichtnahme in die Patientenunterlagen nach dem Tode des Patienten?

Das Recht zur Einsichtnahme in die vollständigen Behandlungsunterlagen steht gemäß § 630 g Abs. 1 BGB grundsätzlich allein dem Patienten zu. Hiervon macht § 630 g Abs. 3 BGB eine Ausnahme insoweit, als im Falle des Todes des Patienten das Rechte auf Einsichtnahme in die vollständigen Behandlungsunterlagen auch den Erben zusteht, soweit diese die vermögensrechtlichen Interessen des verstorbenen Patienten wahrnehmen. Gleiches gilt auch für die nächsten Angehörigen des verstorbenen Patienten, wie z.B. den Eltern oder Kindern, weil sie immaterielle Interessen des Verstorbenen wahrnehmen dürfen.

In § 630 g Abs. 3 BGB ist nicht erwähnt, ob auch Sozialversicherungsträger das Einsichtsrecht wahrnehmen dürfen.

Aus der Tatsache, dass sie in § 630 g Abs. 3 keine Erwähnung gefunden haben, ist nicht herzuleiten, dass ihnen dieses Recht nicht zusteht. Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2018, Aktenzeichen: 1 U 4153/17, entschieden, dass nicht auszuschließen sei, dass auch Sozialversicherungsträger, auf die die Ansprüche des Patienten übergegangen sind, berechtigt sind, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen.

Im Urteil heißt es: „Der Senat geht davon aus, dass es im Interesse der verstorbenen Versicherungsnehmerin der Klägerin lag, dass eventuelle Ansprüche verfolgt werden können und geht davon aus, dass diese mutmaßlich ihre Einwilligung erteilt hätte.”
Hieraus ist zu schließen, dass das Gericht grundsätzlich eine zwar widerlegbare Vermutung annimmt, dass ein verstorbener Patient ein Interesse daran hat, dass eventuelle Ansprüche von Berechtigten, wie z.B. Sozialversicherungsträgern, verfolgt werden. Etwas anderes gilt, wenn der Patient ausdrücklich vor seinem Tode einer derartigen Einsichtnahme widersprochen hat.

Eine ähnliche Entscheidung hat der BGH bereits am 26.02.2013, AZ: VI ZR 359/11, in Bezug auf die Einsichtnahme in die Dokumentation eines verstorbenen Pflegeheimbewohners zuerkannt.

Der Zahnarzt / die Zahnärztin wird sich daher dem Anliegen von Sozialversicherungsträgern auf Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen eines verstorbenen Patienten grundsätzlich nicht widersetzen können, wenn die Sozialversicherung vermögensrechtliche Ansprüche behauptet, geltend zu machen.

Diese Tipps kommen von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: +49 511 8074995

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